Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 3
Vertretung vor dem Internationalen Büro
(1)Absatz eins,(Vertreter; Anschrift des Vertreters; Anzahl der Vertreter)
Der Hinterleger oder der Inhaber kann sich durch einen Vertreter vor dem Internationalen Büro vertreten lassen.
Die Anschrift des Vertreters muß
bei einem internationalen Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, im Gebiet einer durch das Abkommen gebundenen Vertragspartei liegen;
bei einem internationalen Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist, im Gebiet einer durch das Protokoll gebundenen Vertragspartei liegen;
iii) bei einem internationalen Gesuch, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgeben (Anm.: richtig: maßgebend) sind, im Gebiet einer Vertragspartei liegen;iii) bei einem internationalen Gesuch, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgeben Anmerkung, richtig: maßgebend) sind, im Gebiet einer Vertragspartei liegen;
bei einer internationalen Registrierung im Gebiet einer Vertragspartei liegen.
Der Hinterleger oder der Inhaber kann nur einen Vertreter haben. Werden in der Bestellung mehrere Vertreter angegeben, so gilt nur der zuerst genannte Vertreter als Vertreter und wird als solcher eingetragen.
Ist eine Kanzlei oder Kanzleigemeinschaft von Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Markenanwälten als Vertreterin beim Internationalen Büro angegeben worden, so gilt diese als ein Vertreter.
(2)Absatz 2,(Bestellung des Vertreters)
Die Bestellung eines Vertreters kann in dem internationalen Gesuch, in einer nachträglichen Benennung oder in einem Antrag nach Regel 25 erfolgen, wenn eine solche nachträgliche Benennung oder ein solcher Antrag über eine Behörde vorgenommen wird.
Die Bestellung eines Vertreters kann auch in einer getrennten Mitteilung erfolgen, die sich auf eine oder mehrere bestimmte internationale Gesuche oder internationale Registrierungen oder auf alle künftigen internationalen Gesuche und internationalen Registrierungen desselben Hinterlegers oder Inhabers beziehen kann. Einzureichen ist diese Mitteilung beim Internationalen Büro
von dem Hinterleger, dem Inhaber oder dem bestellten Vertreter,
von der Ursprungsbehörde oder
iii) von einer sonstigen beteiligten Behörde, wenn der Hinterleger, der Inhaber oder der bestellte Vertreter die Einreichung beantragt und die Behörde sie zuläßt.
Die Mitteilung ist vom Hinterleger, vom Inhaber oder von der einreichenden Behörde zu unterschreiben.
(3)Absatz 3,(Nicht vorschriftsmäßige Bestellung)
Befindet sich die Anschrift des angeblichen Vertreters nicht in dem maßgeblichen Gebiet nach Absatz 1 Buchstabe b, so behandelt das Internationale Büro diese Bestellung so, als sei sie nicht erfolgt und benachrichtigt den Hinterleger oder Inhaber, den angeblichen Vertreter und, falls es sich bei dem Absender oder Übermittler um eine Behörde handelt, diese Behörde entsprechend.
Ist nach Auffassung des Internationalen Büros die Bestellung des Vertreters nach Absatz 2 nicht vorschriftsmäßig, so benachrichtigt es den Hinterleger oder den Inhaber, den angeblichen Vertreter und, falls es sich bei dem Absender oder Übermittler um eine Behörde handelt, diese Behörde entsprechend.
Solange die maßgeblichen Erfordernisse nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 nicht erfüllt sind, übersendet das Internationale Büro alle diesbezüglichen Mitteilungen an den Hinterleger oder Inhaber persönlich.
(4)Absatz 4,(Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens der Bestellung)
Stellt das Internationale Büro fest, daß die Bestellung eines Vertreters den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es die Tatsache, daß der Hinterleger oder Inhaber einen Vertreter hat, sowie Namen und Anschrift des Vertreters im internationalen Register ein. In diesem Fall ist das Datum des Wirksamwerdends der Bestellung das Datum, an dem das Internationale Büro das internationale Gesuch, die nachträgliche Benennung, den Antrag oder eine getrennte Mitteilung, in welcher der Vertreter bestellt worden ist, erhalten hat.
Das Internationale Büro unterrichtet sowohl den Hinterleger oder den Inhaber als auch den Vertreter von der Eintragung nach Buchstabe a. Erfolgte die Bestellung in einer getrennten Mitteilung über eine Behörde, so unterrichtet das Internationale Büro auch diese Behörde von der Eintragung.
(5)Absatz 5,(Wirkung der Bestellung eines Vertreters)
Sofern diese Ausführungsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, ersetzt die Unterschrift eines nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreters die Unterschrift des Hinterlegers oder des Inhabers.
Sofern in dieser Ausführungsordnung nicht ausdrücklich eine Aufforderung, Unterrichtung oder sonstige Mitteilung sowohl an den Hinterleger oder Inhaber als auch an den Vertreter verlangt wird, richtet das Internationale Büro alle Aufforderungen, Unterrichtungen oder sonstigen Mitteilungen, die in Ermangelung eines Vertreters an den Hinterleger oder Inhaber gesandt werden müßten, an den nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreter; jede Aufforderung, Unterrichtung oder sonstige Mitteilung, die auf diese Weise an den genannten Vertreter gerichtet wird, hat dieselbe Wirkung, als sei sie an den Hinterleger oder den Inhaber gerichtet worden.
Jede von dem nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreter an das Internationale Büro gerichtete Mitteilung hat dieselbe Wirkung, als sie sei vom Hinterleger oder vom Inhaber an das Büro gerichtet worden.
(6)Absatz 6,(Löschung der Eintragung; Datum des Wirksamwerdnes (Anm.: richtig: Wirksamwerdens) der Löschung)(Löschung der Eintragung; Datum des Wirksamwerdnes Anmerkung, richtig: Wirksamwerdens) der Löschung)
Jede Eintragung nach Absatz 4 Buchstabe a wird gelöscht, wenn die Löschung in einer vom Hinterleger, vom Inhaber oder vom Vertreter unterzeichneten Mitteilung beantragt wird. Die Eintragung wird vom Internationalen Büro von Amts wegen gelöscht, wenn ein neuer Vertreter bestellt wird oder wenn eine Änderung des Inhabers eingetragen und vom neuen Inhaber der internationalen Registrierung kein Vertreter bestellt worden ist.
Vorbehaltlich des Buchstabens c ist die Lösuchung (Anm.: richtig: Löschung) ab dem Datum des Eingangs der entsprechenden Mitteilung beim Internationalen Büro wirksam.Vorbehaltlich des Buchstabens c ist die Lösuchung Anmerkung, richtig: Löschung) ab dem Datum des Eingangs der entsprechenden Mitteilung beim Internationalen Büro wirksam.
Wird die Löschung vom Vertreter beantragt, so wird sie ab dem früheren der folgenden Daten wirksam:
dem Datum des Eingangs einer Mitteilung beim Internationalen Büro über die Bestellung eines neuen Vertreters;
dem Datum, an dem eine Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrags des Vertreters auf Löschung der Eintragung abläuft.
Bis zum Datum des Wirksamwerdens der Löschung richtet das Internationale Büro alle in Absatz 5 Buchstabe b genannten Mitteilungen sowohl an den Hinterleger oder den Inhaber als auch an den Vertreter.
Das Internationale Büro unterrichet (Anm.: richtig: unterrichtet) nach Eingang eines vom Vertreter gestellten Antrags auf Löschung den Hinterleger oder den Inhaber entsprechend und fügt der Unterrichtung Kopien aller Mitteilungen bei, die in den sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Unterrichtung an den Vertreter übersandt worden sind oder die das Internationale Büro in diesem Zeitraum vom Vertreter erhalten hat.Das Internationale Büro unterrichet Anmerkung, richtig: unterrichtet) nach Eingang eines vom Vertreter gestellten Antrags auf Löschung den Hinterleger oder den Inhaber entsprechend und fügt der Unterrichtung Kopien aller Mitteilungen bei, die in den sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Unterrichtung an den Vertreter übersandt worden sind oder die das Internationale Büro in diesem Zeitraum vom Vertreter erhalten hat.
Sobald der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Löschung bekannt ist, unterrichtet das Internationale Büro den Vertreter, dessen Eintragung gelöscht worden ist, den Hinterleger oder den Inhaber, und, wenn die Bestellung des Vertreters über eine Behörde eingereicht worden ist, diese Behörde über die Löschung und das Datum des Wirksamwerdens.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
NOR12039361
Alte Dokumentnummer
N2199747240L