Rechtstracker.at

Art. 1 § 3

Fassungen
01.04.2007 bis 31.10.2017 — BGBl. III Nr. 37/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 301.11.201731.01.2020 § → § BGBl. III Nr. 21/2017 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020
Art. 1 § 301.04.200731.10.2017 § → § BGBl. III Nr. 37/2007
Art. 1 § 301.04.200231.03.2007 § → § BGBl. III Nr. 270/2002
Art. 1 § 301.04.199631.03.2002 BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2007BGBl. III Nr. 37/2007

Außerkrafttretensdatum

31.10.2017danach: BGBl. III Nr. 21/2017

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 3

Vertretung vor dem Internationalen Büro

  1. Absatz eins,[Vertreter; Anzahl der Vertreter]
    1. Litera a
      Der Hinterleger oder der Inhaber kann sich durch einen Vertreter vor dem Internationalen Büro vertreten lassen.
    2. Litera b
      Der Hinterleger oder der Inhaber kann nur einen Vertreter haben. Werden in der Bestellung mehrere Vertreter angegeben, so gilt nur der zuerst genannte Vertreter als Vertreter und wird als solcher eingetragen.
    3. Litera c
      Ist eine Kanzlei oder Kanzleigemeinschaft von Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Markenanwälten als Vertreterin beim Internationalen Büro angegeben worden, so gilt diese als ein Vertreter.
  2. Absatz 2,[Bestellung des Vertreters]
    1. Litera a
      Die Bestellung eines Vertreters kann in dem internationalen Gesuch, in einer nachträglichen Benennung oder in einem Antrag nach Regel 25 erfolgen.
    2. Litera b
      Die Bestellung eines Vertreters kann auch in einer getrennten Mitteilung erfolgen, die sich auf eine oder mehrere bestimmte internationale Gesuche oder internationale Registrierungen desselben Hinterlegers oder Inhabers beziehen kann. Einzureichen ist diese Mitteilung beim Internationalen Büro
      1. Litera i
        von dem Hinterleger, dem Inhaber oder dem bestellten Vertreter oder
      2. Sub-Litera, i, i
        von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers.
      Die Mitteilung ist vom Hinterleger, vom Inhaber oder von der einreichenden Behörde zu unterschreiben.
  3. Absatz 3,[Nicht vorschriftsmäßige Bestellung]
    1. Litera a
      Ist nach Auffassung des Internationalen Büros die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 2 nicht vorschriftsmäßig, so benachrichtigt es den Hinterleger oder den Inhaber, den vermeintlichen Vertreter und, falls es sich bei dem Absender oder Übermittler um eine Behörde handelt, diese Behörde entsprechend.
    2. Litera b
      Solange die einschlägigen Erfordernisse nach Absatz 2 nicht erfüllt sind, übersendet das Internationale Büro alle diesbezüglichen Mitteilungen an den Hinterleger oder Inhaber persönlich.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR40087071