Rechtstracker.at

Art. 3 § 15

Fassungen
01.04.1996 bis 31.12.1997 — BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 § 1501.04.200231.01.2020 § → § BGBl. III Nr. 270/2002 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020
Art. 3 § 1501.01.199831.03.2002 § → § BGBl. III Nr. 31/1998
Art. 3 § 1501.04.199631.12.1997 BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.04.1996BGBl. III Nr. 109/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. III Nr. 31/1998

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 15

Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen

  1. Absatz eins,(Nicht vorschriftsmäßiges internationales Gesuch)
    1. Litera a
      Enthält das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch nicht sämtliche der folgenden Bestandteile:
    2. Litera i
      Angaben, welche die Feststellung der Identität des Hinterlegers gestatten und ausreichen, um mit dem Hinterleger oder gegebenenfalls seinem Vertreter in Verbindung zu treten,
      1. Sub-Litera, i, i
        die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder in Regel 9 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer i oder iii) genannten Angaben,
      iii) die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii oder in Regel 9 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v genannten Angaben,
      1. Sub-Litera, i, v
        die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iv oder in Regel 9 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer vi genannten Angaben,
    3. Litera v
      die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer v oder in Regel 9 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer vii genannte Erklärung,
      1. Sub-Litera, v, i
        eine Wiedergabe der Marke,
      vii) die genaue Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die um Registrierung der Marke nachgesucht wird,
      so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem der letzte fehlende Bestandteil beim Internationalen Büro eingegangen ist; geht der letzte der fehlenden Bestandteile jedoch innerhalb der in Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens und Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls genannten Frist von zwei Monaten beim Internationalen Büro ein, so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte internationale Gesuch bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist.
    4. Litera b
      Entspricht das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch keinem anderen außer den unter Buchstabe a genannten maßgeblichen Erfordernissen, sind diese Mängel jedoch sämtlich innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der in Regel 11 Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe a oder Absatz 4 Buchstabe a genannten Mitteilung behoben worden, so trägt die internationale Registrierung
    5. Litera i
      das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte internationale Gesuch bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist, sofern das Internationale Büro das internationale Gesuch innerhalb der in Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens und in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls genannten Frist von zwei Monaten erhalten hat;
      1. Sub-Litera, i, i
        das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte internationale Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen ist, sofern das Internationale Büro das internationale Gesuch nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens und in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls genannten Frist von zwei Monaten erhalten hat.
  2. Absatz 2,(Nicht vorschriftsmäßige Klassifikation) Das Datum der internationalen Registrierung wird von einem Mangel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen nicht berührt, sofern der in Regel 12 Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag innerhalb der in Regel 12 Absatz 7 Buchstaben a und b genannten maßgeblichen Frist an das internationale Büro gezahlt wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR12039373

Alte Dokumentnummer

N2199747253L