Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 109/1997 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 31/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 15Artikel 3, Paragraph 15
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 15
Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen
(1)Absatz eins,(Nicht vorschriftsmäßiges interationales Gesuch)
Enthält das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch nicht sämtliche der folgenden Bestandteile:
Angaben, welche die Feststellung der Identität des Hinterlegers gestatten und ausreichen, um mit dem Hinterleger oder gegebenenfalls seinem Vertreter in Verbindung zu treten,
Angaben, die den Schluß zulassen, daß der Hinterleger berechtigt ist, ein internationales Gesuch einzureichen,
iii) die benannten Vertragsparteien,
das Datum und die Nummer des Basisgesuchs beziehungsweise der Basiseintragung,
die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer v oder in Regel 9 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer vii genannte Erklärung der Ursprungsbehörde,
eine Wiedergabe der Marke,
vii) die genaue Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die um Registrierung der Marke nachgesucht wird,
so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem der letzte fehlende Bestandteil beim Internationalen Büro eingegangen ist; geht der letzte der fehlenden Bestandteile jedoch innerhalb der in Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens und Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls genannten Frist von zwei Monaten beim Internationalen Büro ein, so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte internationale Gesuch bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist.
Entspricht das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch keinem anderen außer den unter Buchstabe a genannten maßgeblichen Erfordernissen, sind diese Mängel jedoch sämtlich innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der in Regel 11 Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe a oder Absatz 4 Buchstabe a genannten Mitteilung behoben worden, so trägt die internationale Registrierung
das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte internationale Gesuch bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist, sofern das Internationale Büro das internationale Gesuch innerhalb der in Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens und in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls genannten Frist von zwei Monaten erhalten hat;
das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte internationale Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen ist, sofern das Internationale Büro das internationale Gesuch nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens und in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls genannten Frist von zwei Monaten erhalten hat.
(2)Absatz 2,(Nicht vorschriftsmäßige Klassifikation) Das Datum der internationalen Registrierung wird von einem Mangel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen nicht berührt, sofern der in Regel 12 Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag innerhalb der in Regel 12 Absatz 7 Buchstaben a und b genannten maßgeblichen Frist an das internationale Büro gezahlt wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
NOR12040059
Alte Dokumentnummer
N2199811451U