Rechtstracker.at

Art. 4 § 16

Fassungen
01.04.1996 bis 31.03.2002 — BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 § 1601.09.200931.01.2020 § → § BGBl. III Nr. 98/2009 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020
Art. 4 § 1601.09.200831.08.2009 § → § BGBl. III Nr. 90/2008
Art. 4 § 1601.04.200231.08.2008 § → § BGBl. III Nr. 270/2002
Art. 4 § 1601.04.199631.03.2002 BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.04.1996BGBl. III Nr. 109/1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. III Nr. 270/2002

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Kapitel 4

Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale

Registrierungen berühren

Regel 16

Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen

  1. Absatz eins,(Mitteilung bezüglich möglicher Widersprüche)
    1. Litera a
      Hat eine Vertragspartei eine Erklärung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c Satz 1 des Protokolls abgegeben, so teilt die Behörde dieser Vertragspartei gegebenenfalls dem Internationalen Büro die Nummer und den Namen des Inhabers der internationalen Registrierung mit, gegen die nach Ablauf der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls genannten Frist von 18 Monaten Widerspruch eingelegt werden kann.
    2. Litera b
      Sind zum Zeitpunkt der Benachrichtigung über die unter Buchstabe a genannte Mitteilung die Daten des Beginns und des Endes der Widerspruchsfrist bekannt, so werden diese in der Benachrichtigung angegeben. Sind die Daten zu dem betreffenden Zeitpunkt noch nicht bekannt, so werden sie, sobald sie bekannt sind, dem Internationalen Büro mitgeteilt.
    3. Litera c
      Findet Buchstabe a Anwendung und hat die dort genannte Behörde vor Ablauf der dort genannten Frist von 18 Monaten dem Internationalen Büro mitgeteilt, daß die Frist zur Einlegung von Widersprüchen innerhalb von 30 Tagen vor Ablauf der Frist von 18 Monaten abläuft und daß während dieser 30 Tage die Möglichkeit zur Einlegung von Widersprüchen besteht, so kann dem Internationalen Büro innerhalb eines Monats nach Einlegung des Widerspruchs eine Schutzverweigerung, die sich auf einen innerhalb dieser 30 Tage eingelegten Widerspruch stützt, mitgeteilt werden.
  2. Absatz 2,(Eintragung und Übermittlung der Mitteilung) Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 1 eingegangene Mitteilung im internationalen Register ein und übermittelt sie an die Ursprungsbehörde, falls diese gegenüber dem Internationalen Büro den Wunsch nach einer solchen Mitteilung geäußert hat, sowie gleichzeitig an den Inhaber.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR12039374

Alte Dokumentnummer

N2199747254L