Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 16Artikel 4, Paragraph 16
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Kapitel 4
Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale
Registrierungen berühren
Regel 16
Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen
(1)Absatz eins,(Mitteilung bezüglich möglicher Widersprüche)
Hat eine Vertragspartei eine Erklärung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c Satz 1 des Protokolls abgegeben, so teilt die Behörde dieser Vertragspartei gegebenenfalls dem Internationalen Büro die Nummer und den Namen des Inhabers der internationalen Registrierung mit, gegen die nach Ablauf der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls genannten Frist von 18 Monaten Widerspruch eingelegt werden kann.
Sind zum Zeitpunkt der Benachrichtigung über die unter Buchstabe a genannte Mitteilung die Daten des Beginns und des Endes der Widerspruchsfrist bekannt, so werden diese in der Benachrichtigung angegeben. Sind die Daten zu dem betreffenden Zeitpunkt noch nicht bekannt, so werden sie, sobald sie bekannt sind, dem Internationalen Büro mitgeteilt.
Findet Buchstabe a Anwendung und hat die dort genannte Behörde vor Ablauf der dort genannten Frist von 18 Monaten dem Internationalen Büro mitgeteilt, daß die Frist zur Einlegung von Widersprüchen innerhalb von 30 Tagen vor Ablauf der Frist von 18 Monaten abläuft und daß während dieser 30 Tage die Möglichkeit zur Einlegung von Widersprüchen besteht, so kann dem Internationalen Büro innerhalb eines Monats nach Einlegung des Widerspruchs eine Schutzverweigerung, die sich auf einen innerhalb dieser 30 Tage eingelegten Widerspruch stützt, mitgeteilt werden.
(2)Absatz 2,(Eintragung und Übermittlung der Mitteilung) Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 1 eingegangene Mitteilung im internationalen Register ein und übermittelt sie an die Ursprungsbehörde, falls diese gegenüber dem Internationalen Büro den Wunsch nach einer solchen Mitteilung geäußert hat, sowie gleichzeitig an den Inhaber.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
NOR12039374
Alte Dokumentnummer
N2199747254L