Rechtstracker.at

Art. 4 § 16

Fassungen
01.09.2008 bis 31.08.2009 — BGBl. III Nr. 90/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 § 1601.09.200931.01.2020 § → § BGBl. III Nr. 98/2009 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020
Art. 4 § 1601.09.200831.08.2009 § → § BGBl. III Nr. 90/2008
Art. 4 § 1601.04.200231.08.2008 § → § BGBl. III Nr. 270/2002
Art. 4 § 1601.04.199631.03.2002 BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.09.2008BGBl. III Nr. 90/2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009danach: BGBl. III Nr. 98/2009

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Kapitel 4

Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale

Registrierungen berühren

Regel 16

Frist für die Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung, die

auf einen Widerspruch gestützt ist

  1. Absatz eins,[Mitteilung bezüglich möglicher Widersprüche]
    1. Litera a
      Hat eine Vertragspartei eine Erklärung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c Satz 1 des Protokolls abgegeben, so teilt die Behörde dieser Vertragspartei vorbehaltlich des Artikels 9sexies Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls dem Internationalen Büro die Nummer und den Namen des Inhabers dieser internationalen Registrierung mit, wenn es bezüglich einer bestimmten internationalen Registrierung, in der diese Vertragspartei benannt worden ist, offensichtlich geworden ist, dass die Widerspruchsfrist zu spät abläuft, um eine auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung dem Internationalen Büro innerhalb der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist von 18 Monaten mitzuteilen.
    2. Litera b
      Sind zum Zeitpunkt der Benachrichtigung über die unter Buchstabe a genannte Mitteilung die Daten des Beginns und des Endes der Widerspruchsfrist bekannt, so werden diese in der Benachrichtigung angegeben. Sind die Daten zu dem betreffenden Zeitpunkt noch nicht bekannt, so werden sie, spätestens zum selben Zeitpunkt wie eine auf einen Widerspruch gestützte Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung dem Internationalen Büro mitgeteilt.
    3. Litera c
      Findet Buchstabe a Anwendung und hat die dort genannte Behörde vor Ablauf der dort genannten Frist von 18 Monaten dem Internationalen Büro mitgeteilt, dass die Frist zur Einlegung von Widersprüchen innerhalb von 30 Tagen vor Ablauf der Frist von 18 Monaten abläuft und dass während dieser 30 Tage die Möglichkeit zur Einlegung von Widersprüchen besteht, so kann dem Internationalen Büro innerhalb eines Monats nach Einlegung des Widerspruchs eine vorläufige Schutzverweigerung, die sich auf einen innerhalb dieser 30 Tage eingelegten Widerspruch stützt, mitgeteilt werden.
  2. Absatz 2,[Eintragung und Weiterleitung der Mitteilung]

    Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 1 eingegangene Mitteilung im internationalen Register ein und leitet sie an den Inhaber weiter.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR40101650