Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 17Artikel 4, Paragraph 17
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 17
Mitteilung der Schutzverweigerung
(1)Absatz eins,(Mitteilung der Schutzverweigerung) Die Mitteilung einer Schutzverweigerung nach Artikel 5 des Abkommens und Artikel 5 des Protokolls bezieht sich auf eine einzige internationale Registrierung; sie ist mit einem Datum zu versehen und von der mitteilenden Behörde zu unterschreiben.
(2)Absatz 2,(Nicht auf einen Widerspruch gestützte Schutzverweigerungen) Stützt sich die Schutzverweigerung nicht auf einen Widerspruch, so hat die Mitteilung folgendes zu enthalten oder anzugeben:
die Nummer der internationalen Registrierung,
iii) den Namen des Inhabers,
alle Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, mit einem Hinweis auf die entsprechenden wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes,
beziehen sich die Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, auf eine Marke, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung gewesen ist und mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert, das Anmeldedatum und die Anmeldenummer, gegebenenfalls das Prioritätsdatum, das Datum und die Nummer der Eintragung, den Namen und die Anschrift des Inhabers sowie eine Wiedergabe der früheren Marke zusammen mit einem Verzeichnis sämtlicher oder der betroffenen Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung oder der Eintragung der früheren Marke, wobei dieses Verzeichnis in der Sprache dieser Anmeldung oder dieser Eintragung abgefaßt sein kann,
betrifft die Schutzverweigerung nicht alle Waren und Dienstleistungen, diejenigen, die davon berührt beziehungsweise nicht berührt sind,
vii) ob die Schutzverweigerung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann und bejahendenfalls die unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung des Antrags auf Überprüfung oder der Beschwerde gegen die Schutzverweigerung und die für den Antrag auf Überprüfung oder die Beschwerde zuständige Behörde, gegebenenfalls mit dem Hinweis, daß der Antrag auf Überprüfung oder die Beschwerde über einen Vertreter einzureichen ist, dessen Anschrift sich innerhalb des Gebiets der Vertragspartei befindet, deren Behörde die Schutzverweigerung ausgesprochen hat, und
viii) das Datum, an dem die Schutzverweigerung ausgesprochen wurde.
(3)Absatz 3,(Auf einen Widerspruch gestützte Schutzverweigerungen) Stützt sich die Schutzverweigerung auf einen Widerspruch oder auf einen Widerspruch und andere Gründe, so hat die in Absatz 1 genannte Mitteilung nicht nur die in Absatz 2 genannten Erfordernisse zu erfüllen, sondern auch einen dahin gehenden Hinweis und den Namen und die Anschrift des Widersprechenden zu enthalten; ungeachtet des Absatzes 2 Ziffer v muß jedoch die Behörde, welche die Schutzverweigerung übermittelt, im Fall eines Widerspruchs, der sich auf eine Marke stützt, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung war, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen übermitteln, auf die sich der Widerspruch stützt, und kann zusätzlich das vollständige Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen dieser früheren Anmeldung oder dieser früheren Eintragung mitteilen, wobei diese Verzeichnisse in der Sprache der früheren Anmeldung oder früheren Eintragung abgefaßt sein können.
(4)Absatz 4,(Eintragung; Überprüfung oder Beschwerde)
Das Internationale Büro trägt die Schutzverweigerung im internationalen Register zusammen mit den in der Mitteilung enthaltenen Angaben und mit einem Hinweis auf das Datum ein, an dem die Mitteilung der Schutzverweigerung an das Internationale Büro abgesandt wurde oder nach Regel 18 Absatz 1 Buchstabe c als an das Internationale Büro abgesandt betrachtet wird.
Wird in der Mitteilung der Schutzverweigerung nach Absatz 2 oder 3 darauf hingewiesen, daß die Verweigerung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann, so wird die Behörde, welche die Schutzverweigerung übermittelt hat,
falls Antrag auf Überprüfung gestellt oder Beschwerde eingelegt wurde oder falls die geltende Frist abgelaufen ist, ohne daß Überprüfung beantragt oder Beschwerde eingelegt wurde und die Behörde davon Kenntnis hat, dem Internationalen Büro auf die zwischen dem Internationalen Büro und der Behörde vereinbarte Weise diese Tatsache mitteilen,
falls sie dem Internationalen Büro mitgeteilt hat, daß ein Antrag auf Überprüfung gestellt oder eine Beschwerde eingelegt wurde, oder falls ein Antrag auf Überprüfung gestellt oder eine Beschwerde eingelegt wurde, ohne daß dies dem Internationalen Büro mitgeteilt wurde, dem Internationalen Büro so bald wie möglich die rechtskräftige Entscheidung über die Überprüfung oder die Beschwerde oder falls der Antrag auf Überprüfung oder die Beschwerde zurückgenommen wurde, die Zurücknahme mitteilen.
Das Internationale Büro trägt die unter Buchstabe b genannten rechtserheblichen Tatsachen und Angaben, über die es unterrichtet wurde, im internationalen Register ein.
(5)Absatz 5,(Übermittlung von Kopien der Mitteilungen) Das Internationale Büro übermittelt Kopien der Mitteilungen, die nach den Absätzen 2 bis 4 eingegangen sind, an die Ursprungsbehörde, falls diese gegenüber dem Internationalen Büro den Wunsch nach solchen Kopien geäußert hat, sowie gleichzeitig an den Inhaber.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
NOR12039375
Alte Dokumentnummer
N2199747255L