Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 109/1997 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 270/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 270 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 17Artikel 4, Paragraph 17
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 17
Vorläufige Schutzverweigerung und Erklärung über die Schutzgewährung
(1)Absatz eins,[Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung]
Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung kann eine Erklärung der mitteilenden Behörde über die Gründe für deren Auffassung, dass der Schutz in der betroffenen Vertragspartei nicht gewährt werden kann (“vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen”), oder eine Erklärung, dass der Schutz in der betroffenen Vertragspartei nicht gewährt werden kann, weil Widerspruch eingelegt worden ist (“auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung”), oder beide Erklärungen enthalten.
Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung bezieht sich auf eine einzige internationale Registrierung; sie ist mit dem Datum zu versehen und von der mitteilenden Behörde zu unterschreiben.
(2)Absatz 2,[Inhalt der Mitteilung]
Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung hat Folgendes zu enthalten oder anzugeben:
die Nummer der internationalen Registrierung, vorzugsweise versehen mit anderen Angaben, die die Identifizierung der internationalen Registrierung erlauben, wie zum Beispiel Wortbestandteile der Marke oder die Nummer des Basisgesuchs oder der Basiseintragung,
iii) [aufgehoben]
alle Gründe, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung stützt, mit einem Hinweis auf die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen,
beziehen sich die Gründe, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung stützt, auf eine Marke, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung gewesen ist und mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert, das Anmeldedatum und die Anmeldenummer, gegebenenfalls das Prioritätsdatum (falls verfügbar), das Datum und die Nummer der Eintragung, den Namen und die Anschrift des Inhabers sowie eine Wiedergabe der früheren Marke zusammen mit einem Verzeichnis sämtlicher oder der betroffenen Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung oder der Eintragung der früheren Marke, wobei dieses Verzeichnis in der Sprache dieser Anmeldung oder dieser Eintragung abgefasst sein kann,
entweder, dass die Gründe, auf die die vorläufige Schutzverweigerung gestützt ist, alle Waren und Dienstleistungen berühren, oder eine Angabe der Waren und Dienstleistungen, die von der vorläufigen Schutzverweigerung berührt beziehungsweise nicht berührt sind,
vii) die unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung eines Antrags auf Überprüfung oder einer Beschwerde in Bezug auf die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen oder die auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung beziehungsweise zur Einreichung einer Erwiderung auf den Widerspruch, vorzugsweise mit einer Angabe des Datums, an dem die entsprechende Frist abläuft, und die für den Antrag auf Überprüfung, Beschwerde oder Erwiderung zuständige Behörde, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass der Antrag auf Überprüfung oder die Beschwerde über einen Vertreter einzureichen ist, dessen Anschrift sich innerhalb des Gebiets der Vertragspartei befindet, deren Behörde die Schutzverweigerung ausgesprochen hat.
(3)Absatz 3,[Zusätzliche Erfordernisse bezüglich der Mitteilung einer auf einen Widerspruch gestützten vorläufige Schutzverweigerung]
Stützt sich die vorläufige Schutzverweigerung auf einen Widerspruch oder auf einen Widerspruch und andere Gründe, so hat die Mitteilung nicht nur die in Absatz 2 genannten Erfordernisse zu erfüllen, sondern auch einen dahin gehenden Hinweis und den Namen und die Anschrift des Widersprechenden zu enthalten; ungeachtet des Absatzes 2 Ziffer v muss jedoch die mitteilende Behörde im Fall eines Widerspruchs, der sich auf eine Marke stützt, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung war, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen übermitteln, auf die sich der Widerspruch stützt, und kann zusätzlich das vollständige Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen dieser früheren Anmeldung oder dieser früheren Eintragung mitteilen, wobei diese Verzeichnisse in der Sprache der früheren Anmeldung oder der früheren Eintragung abgefasst sein können.
(4)Absatz 4,[Eintragung; Übermittlung von Kopien der Mitteilungen]
Das internationale Büro trägt die vorläufige Schutzverweigerung im internationalen Register zusammen mit den in der Mitteilung enthaltenen Angaben und mit Angabe des Datums ein, an dem die Mitteilung an das Internationale Büro abgesandt wurde oder nach Regel 18 Absatz 1 Buchstabe d als an das Internationale Büro abgesandt betrachtet wird, und übermittelt eine Kopie hiervon an die Ursprungsbehörde, falls diese Behörde dem Internationalen Büro mitgeteilt hat, dass es solche Kopien zu erhalten wünscht, sowie gleichzeitig an den Inhaber.
(5)Absatz 5,[Bestätigung oder Rücknahme einer vorläufigen Schutzverweigerung]
Eine Behörde, die eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung an das Internationale Büro übermittelt hat, muss dem Internationalen Büro nach Abschluss aller Verfahren zum Schutz der Marke vor dieser Behörde eine Erklärung übermitteln, in der eine der folgenden Angaben gemacht wird:
dass der Schutz der Marke in der betroffenen Vertragspartei für alle Waren und Dienstleistungen verweigert wird,
dass die Marke in der betroffenen Vertragspartei für alle beantragten Waren und Dienstleistungen geschützt wird,
iii) die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke in der betroffenen Vertragspartei geschützt wird.
Wenn auf Grund der Übermittlung einer Erklärung nach Buchstabe a eine weitere Entscheidung den Schutz der Marke berührt, muss die Behörde, soweit sie von dieser Entscheidung Kenntnis hat, dem Internationalen Büro eine weitere Erklärung übermitteln, in der die Waren und Dienstleistungen angegeben sind, für welche die Marke in der betroffenen Vertragspartei geschützt ist. *1)
Das Internationale Büro trägt jede nach Buchstabe a oder b eingegangene Erklärung im internationalen Register ein und übermittelt eine Kopie hiervon an den Inhaber.
Die Behörde einer Vertragspartei kann in einer Erklärung dem Generaldirektor mitteilen, dass nach dem Recht dieser Vertragspartei
jede vorläufige Schutzverweigerung, die dem Internationalen Büro mitgeteilt worden ist, Gegenstand einer Überprüfung durch diese Behörde ist, unabhängig davon, ob der Inhaber eine solche Überprüfung beantragt hat, und
die auf diese Überprüfung hin getroffene Entscheidung Gegenstand einer weiteren Überprüfung oder Beschwerde bei der Behörde sein kann.
Findet diese Erklärung Anwendung und ist die Behörde nicht in der Lage, dem Inhaber der betroffenen internationalen Registrierung diese Entscheidung unmittelbar mitzuteilen, muss die Behörde die in Buchstabe a genannte Erklärung an das Internationale Büro unmittelbar im Anschluss an diese Entscheidung übermitteln, ungeachtet der Tatsache, dass möglicherweise vor dieser Behörde noch nicht alle Verfahren zum Schutz der Marke abgeschlossen sind. Weitere Entscheidungen, die den Schutz der Marke berühren, sind dem Internationalen Büro nach Buchstabe b zu übermitteln.
Die Behörde einer Vertragspartei kann den Generaldirektor in einer Erklärung davon unterrichten, dass nach dem Recht dieser Vertragspartei eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen, von der das Internationale Büro unterrichtet worden ist, der Überprüfung durch diese Behörde nicht zugänglich ist. Findet diese Erklärung Anwendung, so gilt eine Erklärung nach Buchstabe a Ziffer i oder iii als in einer Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen durch diese Behörde enthalten.
(6)Absatz 6,[Erklärung über die Schutzgewährung]
Eine Behörde, die keine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, kann innerhalb der in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens oder in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a oder b des Protokolls vorgesehenen Frist jede der folgenden Erklärungen an das Internationale Büro übersenden:
eine Erklärung, dass alle Verfahren vor der Behörde abgeschlossen sind und die Behörde entschieden hat, der Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, Schutz zu gewähren;
eine Erklärung, dass die Prüfung von Amts wegen abgeschlossen ist und die Behörde keine Gründe für eine Schutzverweigerung geltend gemacht hat, jedoch durch Dritte noch Widerspruch gegen den Schutz der Marke eingelegt oder Stellung genommen werden kann, mit der Angabe des Datums, bis zu dem solche Widersprüche eingelegt werden können;
iii) wenn eine Erklärung nach Ziffer ii übersandt wurde, eine weitere Erklärung, dass die Widerspruchsfrist ohne Einlegung von Widersprüchen oder Stellungnahmen abgelaufen ist, und die Behörde daher entschieden hat, der Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, Schutz zu gewähren. *2)
Das Internationale Büro trägt die nach Buchstabe a eingegangenen Erklärungen im internationalen Register ein und übermittelt eine Kopie an den Inhaber.
____________________________________________________________________ *1) Auslegungserklärung der Versammlung des Madrider Verbandes:
“Die Bezugnahme in Regel 17 Absatz 5 Buchstabe b auf eine weitere Entscheidung, die den Schutz der Marke berührt, schließt auch den Fall ein, dass diese weitere Entscheidung von der Behörde getroffen wird, zum Beispiel im Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und zwar ungeachtet dessen, dass die Behörde bereits erklärt hat, dass die Verfahren vor der Behörde abgeschlossen sind.”
*2) Auslegungserklärung der Versammlung des Madrider Verbandes:
“Die Bezugnahmen in Regel 17 Absatz 6 Buchstabe a Ziffern ii und iii auf Stellungnahmen durch Dritte gelten nur für diejenigen Vertragsparteien, nach deren Recht derartige Stellungnahmen vorgesehen sind.”
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
NOR40038448