Rechtstracker.at

Art. 4 § 20

Fassungen
01.04.1996 bis 31.03.2002 — BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 § 2001.04.200731.01.2020 § → § BGBl. III Nr. 37/2007 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020
Art. 4 § 2001.04.200231.03.2007 § → § BGBl. III Nr. 270/2002
Art. 4 § 2001.04.199631.03.2002 BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.04.1996BGBl. III Nr. 109/1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. III Nr. 270/2002

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 20

Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers

  1. Absatz eins,(Übermittlung von Informationen) Die Behörde einer benannten Vertragspartei kann dem Internationalen Büro mitteilen, daß das Verfügungsrecht des Inhabers in bezug auf die internationale Registrierung in dem Gebiet dieser Vertragspartei eingeschränkt wurde. Erfolgt eine solche Mitteilung, so muß sie aus einer kurzen Übersicht über den wesentlichen Sachverhalt bezüglich dieser Einschränkung bestehen.
  2. Absatz 2,(Teilweise oder völlige Aufhebung der Einschränkung) Wurde dem Internationalen Büro eine Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers nach Absatz 1 mitgeteilt, so teilt die Behörde der Vertragspartei, welche die Information übermittelt hat, auch dem Internationalen Büro eine teilweise oder völlige Aufhebung diese Einschränkung mit.
  3. Absatz 3,(Eintragung) Das Internationale Büro trägt die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelte Information im internationalen Register ein und benachrichtigt davon den Inhaber.
  4. Absatz 4,(Lizenzen) Die vorliegende Regel findet keine Anwendung auf Lizenzen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR12039378

Alte Dokumentnummer

N2199747258L