Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 20Artikel 4, Paragraph 20
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 20
Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers
(1)Absatz eins,(Übermittlung von Informationen) Die Behörde einer benannten Vertragspartei kann dem Internationalen Büro mitteilen, daß das Verfügungsrecht des Inhabers in bezug auf die internationale Registrierung in dem Gebiet dieser Vertragspartei eingeschränkt wurde. Erfolgt eine solche Mitteilung, so muß sie aus einer kurzen Übersicht über den wesentlichen Sachverhalt bezüglich dieser Einschränkung bestehen.
(2)Absatz 2,(Teilweise oder völlige Aufhebung der Einschränkung) Wurde dem Internationalen Büro eine Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers nach Absatz 1 mitgeteilt, so teilt die Behörde der Vertragspartei, welche die Information übermittelt hat, auch dem Internationalen Büro eine teilweise oder völlige Aufhebung diese Einschränkung mit.
(3)Absatz 3,(Eintragung) Das Internationale Büro trägt die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelte Information im internationalen Register ein und benachrichtigt davon den Inhaber.
(4)Absatz 4,(Lizenzen) Die vorliegende Regel findet keine Anwendung auf Lizenzen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
NOR12039378
Alte Dokumentnummer
N2199747258L