Rechtstracker.at

Art. 4 § 20

Fassungen
01.04.2002 bis 31.03.2007 — BGBl. III Nr. 270/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 § 2001.04.200731.01.2020 § → § BGBl. III Nr. 37/2007 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020
Art. 4 § 2001.04.200231.03.2007 § → § BGBl. III Nr. 270/2002
Art. 4 § 2001.04.199631.03.2002 BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 270 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. III Nr. 270/2002

Außerkrafttretensdatum

31.03.2007danach: BGBl. III Nr. 37/2007

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 20

Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers

  1. Absatz eins,[Übermittlung von Informationen]
    1. Litera a
      Der Inhaber einer internationalen Registrierung oder die Behörde einer Vertragspartei des Inhabers kann das Internationale Büro davon benachrichtigen, dass das Verfügungsrecht des Inhabers in Bezug auf die internationale Registrierung eingeschränkt wurde und gegebenenfalls die betroffenen Vertragsparteien angeben.
    2. Litera b
      Die Behörde einer benannten Vertragspartei kann dem Internationalen Büro mitteilen, dass das Verfügungsrecht des Inhabers in Bezug auf die internationale Registrierung in dem Gebiet dieser Vertragspartei eingeschränkt wurde.
    3. Litera c
      Informationen nach Buchstabe a oder b bestehen aus einer kurzen Übersicht über den wesentlichen Sachverhalt bezüglich dieser Einschränkung.
  2. Absatz 2,[Teilweise oder völlige Aufhebung der Einschränkung]

    Wurde dem Internationalen Büro eine Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers nach Absatz 1 mitgeteilt, so teilt der Übermittler der Information dem Internationalen Büro auch eine teilweise oder völlige Aufhebung dieser Einschränkung mit.

  3. Absatz 3,[Eintragung]

    Das Internationale Büro trägt die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen im internationalen Register ein und benachrichtigt davon den Inhaber, die betroffenen benannten Vertragsparteien und, falls die Informationen von einer Behörde übermittelt wurden, diese Behörde.

  4. Absatz 4,[aufgehoben]

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR40038451