Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5 § 28Artikel 5, Paragraph 28
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 28
Berichtigungen im internationalen Register
(1)Absatz eins,(Berichtigung) Ist das Internationale Büro, das von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers oder einer Behörde tätig wird, der Auffassung, daß hinsichtlich einer internationalen Registrierung ein Fehler im internationalen Register vorliegt, so ändert es das Register entsprechend.
(2)Absatz 2,(Mitteilung) Das Internationale Büro teilt dies dem Inhaber und gleichzeitig den Behörden der benannten Vertragsparteien mit, in denen die Berichtigung wirksam ist.
(3)Absatz 3,(Nichtanerkennung der Wirkungen der Berichtigung) Jede in Absatz 2 genannte Behörde ist berechtigt, in einer Mitteilung an das Internationale Büro zu erklären, daß sie die Wirkungen der Berichtigung nicht anerkennt. Artikel 5 des Abkommens oder Artikel 5 des Protokolls und die Regeln 16 und 18 finden sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß das Absendedatum der Mitteilung über die Berichtigung das Datum darstellt, von dem an die Frist zur Erklärung der Nichtanerkennung berechnet wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
NOR12039386
Alte Dokumentnummer
N2199747266L