Rechtstracker.at

Art. 5 § 28

Fassungen
01.04.2007 bis 31.08.2009 — BGBl. III Nr. 37/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 § 2801.09.200931.01.2020 § → § BGBl. III Nr. 98/2009 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020
Art. 5 § 2801.04.200731.08.2009 § → § BGBl. III Nr. 37/2007
Art. 5 § 2801.04.200231.03.2007 § → § BGBl. III Nr. 270/2002
Art. 5 § 2801.04.199631.03.2002 BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5, Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.04.2007BGBl. III Nr. 37/2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009danach: BGBl. III Nr. 98/2009

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 28

Berichtigungen im internationalen Register

  1. Absatz eins,[Berichtigung] Ist das Internationale Büro, das von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers oder einer Behörde tätig wird, der Auffassung, daß hinsichtlich einer internationalen Registrierung ein Fehler im internationalen Register vorliegt, so ändert es das Register entsprechend.
  2. Absatz 2,[Mitteilung] Das Internationale Büro teilt dies dem Inhaber und gleichzeitig den Behörden der benannten Vertragsparteien mit, in denen die Berichtigung wirksam ist. Ist die Behörde, die die Berichtigung beantragt hat, nicht die Behörde einer benannten Vertragspartei, in der die Berichtigung wirksam ist, so benachrichtigt das internationale Büro zusätzlich auch diese Behörde.
  3. Absatz 3,[Schutzverweigerung aufgrund einer Berichtigung]

    Jede in Absatz 2 genannte Behörde ist berechtigt, in einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung an das Internationale Büro zu erklären, dass ihrer Auffassung nach der internationalen Registrierung in der berichtigten Fassung der Schutz nicht oder nicht mehr gewährt werden kann. Artikel 5 des Abkommens oder Artikel 5 des Protokolls und die Regeln 16 und 18 finden sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass die zulässige Frist für die Versendung dieser Mitteilung ab dem Absendedatum der Mitteilung über die Berichtigung an die betroffene Behörde berechnet wird.

  4. Absatz 4,[Berichtigungsfrist]

    Ungeachtet des Absatzes 1 kann ein Fehler, der einer Behörde zuzuschreiben ist und dessen Berichtigung die Rechte aus der internationalen Registrierung berühren würde, nur berichtigt werden, wenn innerhalb von neun Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung des Eintrags, der Gegenstand der Berichtigung ist, im internationalen Register ein Antrag auf Berichtigung beim Internationalen Büro eingeht.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR40087076