Rechtstracker.at

Art. 7 § 32

Fassungen
01.04.1996 bis 05.12.2000 — BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 7 § 3201.02.201931.01.2020 § → § BGBl. III Nr. 21/2017 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020
Art. 7 § 3201.11.201731.01.2019 § → § BGBl. III Nr. 21/2017
Art. 7 § 3201.07.201731.10.2017 § → § BGBl. III Nr. 21/2017
Art. 7 § 3201.01.201330.06.2017 § → § BGBl. III Nr. 32/2015
Art. 7 § 3201.09.200931.12.2012 § → § BGBl. III Nr. 98/2009
Art. 7 § 3201.04.200731.08.2009 § → § BGBl. III Nr. 37/2007
Art. 7 § 3201.04.200431.03.2007 § → § BGBl. III Nr. 70/2005
Art. 7 § 3201.04.200231.03.2004 § → § BGBl. III Nr. 270/2002
Art. 7 § 3206.12.200031.03.2002 § → § BGBl. III Nr. 208/2000
Art. 7 § 3201.04.199605.12.2000 BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7, Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.04.1996BGBl. III Nr. 109/1997

Außerkrafttretensdatum

05.12.2000danach: BGBl. III Nr. 208/2000

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Kapitel 7

Blatt und Datenbank

Regel 32

Blatt

  1. Absatz eins,(Information über internationale Registrierungen)
    1. Litera a
      Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt die maßgeblichen Daten über
    2. Litera i
      die nach Regel 14 vorgenommenen internationalen Registrierungen;
      1. Sub-Litera, i, i
        die nach Regel 16 Absatz 1 mitgeteilten Informationen;
      iii) die nach Regel 17 Absatz 4 eingetragenen Schutzverweigerungen mit der Angabe, ob die Möglichkeit einer Überprüfung oder Beschwerde besteht, jedoch ohne Angabe der Gründe für die Schutzverweigerung;
      1. Sub-Litera, i, v
        die nach Regel 31 Absatz 1 eingetragenen Erneuerungen;
    3. Litera v
      die nach Regel 24 Absatz 7 eingetragenen nachträglichen Benennungen;
      1. Sub-Litera, v, i
        die Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen nach Regel 39;
      vii) die nach Regel 27 eingetragenen Änderungen des Inhabers, Beschränkungen, Verzichte sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers;

viii) die nach Regel 22 Absatz 2 vorgenommenen oder nach Regel 27 Absatz 1 eingetragenen Löschungen;

  1. Sub-Litera, i, x
    die nach Regel 28 vorgenommenen Berichtigungen;
    1. Litera x
      die nach Regel 19 Absatz 2 eingetragenen Ungültigerklärungen;
  2. Sub-Litera, x, i
    die nach den Regeln 20, 21, 22 Absatz 2 Buchstabe a, 23, 27 Absatz 4 und 40 Absatz 3 eingetragenen Informationen;

xii) die nicht erneuerten internationalen Registrierungen.

  1. Litera b
    Die Wiedergabe der Marke wird in der im internationalen Gesuch erscheinenden Form veröffentlicht. Hat der Hinterleger die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer vi genannte Erklärung abgegeben, so wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen.
  2. Litera c
    Wird eine farbige Wiedergabe der Marke nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer v oder vii eingereicht, so enthält das Blatt sowohl eine Wiedergabe der Marke in Schwarzweiß als auch eine Wiedergabe in Farbe.
  1. Absatz 2,(Informationen über besondere Erfordernisse und bestimmte Erklärungen von Vertragsparteien sowie andere allgemeine Informationen) Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt
    1. Litera i
      jede Notifikation nach Regel 7;
    2. Sub-Litera, i, i
      Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Buchstabe c Satz 1 des Protokolls;

iii) Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 7 des Protokolls;

  1. Sub-Litera, i, v
    jede Mitteilung nach Regel 34 Absatz 1 Buchstabe b;
    1. Litera v
      eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat, sowie eine Aufstellung dieser Art für jede Behörde, die diese dem Internationalen Büro übermittelt hat.
  1. Absatz 3,(Jährliches Verzeichnis) Das Internationale Büro veröffentlicht für jedes Jahr ein Verzeichnis, in dem in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Inhaber der internationalen Registrierungen angegeben sind, für die im Laufe des Jahres eine oder mehrere Eintragungen im Blatt veröffentlicht wurden. Mit dem Namen des Inhabers werden die Nummer der Internationalen Registrierung, die Seitenzahl der Ausgabe des Blattes, in der die die internationale Registrierung betreffende Eintragung veröffentlicht wurde, sowie die Art der Eintragung, wie Registrierung, Erneuerung, Schutzverweigerung, Ungültigerklärung, Löschung oder Änderung angegeben.
  2. Absatz 4,(Anzahl der Exemplare für die Behörden der Vertragsparteien)
    1. Litera a
      Das Internationale Büro übersendet jeder Behörde Exemplare des Blattes. Jede Behörde hat Anspruch auf zwei kostenlose Exemplare und, falls die Anzahl der in einem bestimmten Kalenderjahr für diese Vertragspartei eingetragenen Benennungen die Zahl 2 000 übersteigt, auf ein weiteres Exemplar im darauffolgenden Jahr sowie auf weitere zusätzliche Exemplare für je 1 000 Benennungen, welche die Zahl von 2 000 Benennungen übersteigen. Jede Vertragspartei kann jährlich dieselbe Anzahl von Exemplaren, auf die sie kostenlos Anspruch hat, zum halben Abonnementpreis beziehen.
    2. Litera b
      Ist das Blatt in mehreren Formen erhältlich, so können die Behörden die Form wählen, in der sie die Exemplare, auf die sie Anspruch haben, zu beziehen wünschen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR12039390

Alte Dokumentnummer

N2199747270L