Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 109/1997 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 98/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2009,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7 § 32Artikel 7, Paragraph 32
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Kapitel 7
Blatt und Datenbank
Regel 32
Blatt
(1)Absatz eins,[Informationen über internationale Registrierungen]
Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt die maßgeblichen Daten über
die nach Regel 14 vorgenommenen internationalen Registrierungen;
die nach Regel 16 Absatz 1 mitgeteilten Informationen;
die nach Regel 17 Absatz 4 eingetragenen vorläufigen Schutzverweigerungenmit der Angabe, ob sich die Schutzverweigerung auf alle oder nur auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen bezieht, jedoch ohne Angabe der betroffenen Waren und Dienstleistungen und ohne Angabe der Gründe für die Schutzverweigerung, sowie die nach den Regeln 18bis Absatz 2 und 18ter Absatz 5 eingetragenen Erklärungen und Informationen;
die nach Regel 31 Absatz 1 eingetragenen Erneuerungen;
die nach Regel 24 Absatz 8 eingetragenen nachträglichen Benennungen;
die Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen nach Regel 39;
die nach Regel 27 eingetragenen Änderungen des Inhabers, Beschränkungen, Verzichte sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers;
die nach Regel 22 Absatz 2 vorgenommenen oder nach Regel 27 Absatz 1 oder Regel 34 Absatz 3 Buchstabe d eingetragenen Löschungen;
die nach Regel 28 vorgenommenen Berichtigungen;
die nach Regel 19 Absatz 2 eingetragenen Ungültigerklärungen;
die nach den Regeln 20, 20bis, 21, 21bis, 22 Absatz 2 Buchstabe a, 23, 27 Absätze 3 und 4 und 40 Absatz 3 eingetragenen Informationen;
die nicht erneuerten internationalen Registrierungen.
Die Wiedergabe der Marke wird in der im internationalen Gesuch erscheinenden Form veröffentlicht. Hat der Hinterleger die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer vi genannte Erklärung abgegeben, so wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen.
Wird eine farbige Wiedergabe der Marke nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer v oder vii eingereicht, so enthält das Blatt sowohl eine Wiedergabe der Marke in Schwarzweiß als auch eine Wiedergabe in Farbe.
(2)Absatz 2,[Informationen über besondere Erfordernisse und bestimmte Erklärungen von Vertragsparteien sowie andere allgemeine Informationen]
Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt
jede Notifikation nach Regel 7, jede Mitteilung nach Regel 20bis Absatz 6 und jede Erklärung nach Regel 17 Absatz 5 Buchstabe d oder e;
Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Buchstabe c Satz 1 des Protokolls;
Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 7 des Protokolls;
jede Mitteilung nach Regel 34 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe a;
eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat.
(3)Absatz 3,[Anzahl der Exemplare für die Behörden der Vertragsparteien]
Das Internationale Büro übersendet jeder Behörde Exemplare des Blattes. Jede Behörde hat Anspruch auf zwei kostenlose Exemplare und, falls die Anzahl der in einem bestimmten Kalenderjahr für diese Vertragspartei eingetragenen Benennungen die Zahl 2 000 übersteigt, auf ein weiteres Exemplar im darauffolgenden Jahr sowie auf weitere zusätzliche Exemplare für je 1 000 Benennungen, welche die Zahl von 2 000 Benennungen übersteigen. Jede Vertragspartei kann jährlich dieselbe Anzahl von Exemplaren, auf die sie kostenlos Anspruch hat, zum halben Abonnementpreis beziehen.
Ist das Blatt in mehreren Formen erhältlich, so können die Behörden die Form wählen, in der sie die Exemplare, auf die sie Anspruch haben, zu beziehen wünschen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
NOR40110773