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§ 13 URG

Fassungen
01.10.1997 bis 30.06.2010 — BGBl. I Nr. 114/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 58/2010
§ 1301.07.201031.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 1301.10.199730.06.2010 BGBl. I Nr. 114/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensreorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. I Nr. 114/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010danach: BGBl. I Nr. 29/2010

Abkürzung

URG

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.

Text

Einstellung des Verfahrens

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat das Reorganisationsverfahren einzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Unternehmer insolvent ist oder
    2. Ziffer 2
      der Unternehmer den Reorganisationsplan nicht rechtzeitig vorlegt oder
    3. Ziffer 3
      der Unternehmer den Kostenvorschuß für die Ansprüche des Reorganisationsprüfers nicht rechtzeitig erlegt oder
    4. Ziffer 4
      der Unternehmer seine Mitwirkungspflichten verletzt oder
    5. Ziffer 5
      der Reorganisationsprüfer in seinem Gutachten nicht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen.
  2. Absatz 2,Der Beschluß ist dem Unternehmer zuzustellen. Je eine Ausfertigung ist den in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zu übersenden.
  3. Absatz 3,Vor Fassung des Beschlusses nach Absatz eins, Ziffer eins, ist der Unternehmer anzuhören. Der Beschluß hat eine Belehrung über die Pflicht des Unternehmers nach Paragraph 69, Absatz 2, KO sowie über die Abwendung des Konkurses durch einen Ausgleichsantrag und über dessen Wesen zu enthalten. Je eine Ausfertigung ist samt dem Bericht des Reorganisationsprüfers auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zu übersenden.

Schlagworte

Konkursantragspflicht, KO, RGBl. Nr. 337/1914

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011

Gesetzesnummer

10003479

Dokumentnummer

NOR12039440

alte Dokumentnummer

N2199748251L