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§ 13 URG

Fassungen
ab 01.08.2010 — BGBl. I Nr. 58/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 58/2010
§ 1301.07.201031.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 1301.10.199730.06.2010 BGBl. I Nr. 114/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unternehmensreorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. I Nr. 58/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

URG

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Text

Einstellung des Verfahrens

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat das Reorganisationsverfahren einzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Unternehmer insolvent ist oder
    2. Ziffer 2
      der Unternehmer den Reorganisationsplan nicht rechtzeitig vorlegt oder
    3. Ziffer 3
      der Unternehmer den Kostenvorschuß für die Ansprüche des Reorganisationsprüfers nicht rechtzeitig erlegt oder
    4. Ziffer 4
      der Unternehmer seine Mitwirkungspflichten verletzt oder
    5. Ziffer 5
      der Reorganisationsprüfer in seinem Gutachten nicht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen.
  2. Absatz 2,Der Beschluß ist dem Unternehmer zuzustellen. Je eine Ausfertigung ist den in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zu übersenden.
  3. Absatz 3,Vor Fassung des Beschlusses nach Absatz eins, Ziffer eins, ist der Unternehmer anzuhören. Der Beschluss hat eine Belehrung über die Pflicht des Unternehmers nach Paragraph 69, Absatz 2, IO sowie über die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans zu enthalten. Je eine Ausfertigung des Beschlusses ist samt dem Bericht des Reorganisationsprüfers auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zu übersenden.

Im RIS seit

12.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003479

Dokumentnummer

NOR40119977