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§ 12 IEG

Fassungen
01.10.1997 bis 30.06.2002 — BGBl. I Nr. 114/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.200830.06.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
§ 1201.07.200231.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 75/2002
§ 1201.10.199730.06.2002 BGBl. I Nr. 114/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzrechtseinführungsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. I Nr. 114/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002danach: BGBl. I Nr. 75/2002

Abkürzung

IEG

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.

Text

Bevorrechtung einer Schuldnerberatungsstelle

Paragraph 12, (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine Schuldnerberatungsstelle auf Antrag mit Bescheid zu bevorrechten, wenn diese

  1. Ziffer eins
    nicht auf Gewinn gerichtet ist,
  2. Ziffer 2
    verläßlich ist,
  3. Ziffer 3
    im Geschäftsjahr durchschnittlich mindestens drei Mitarbeiter ganztägig beschäftigt,
  4. Ziffer 4
    über eine zeitgemäße technische Ausstattung verfügt und
  5. Ziffer 5
    sich seit mindestens zwei Jahren auf dem Gebiet der Schuldnerberatung erfolgreich betätigt.
Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme des Dachverbands der Schuldnerberatungsstellen einzuholen.
  1. Absatz 2,Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung der Schuldnerberatungsstelle. Der Bundesminister für Justiz hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz hat das Vorrecht mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter denen es erteilt worden ist.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Justiz hat die Erteilung, die Entziehung oder das Erlöschen des Vorrechts unverzüglich im „Amtsblatt der Österreichischen Justizverwaltung'' kundzumachen.
  4. Absatz 5,Die Erteilung, die Entziehung und das Erlöschen des Vorrechts werden mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam.

Gesetzesnummer

10001735

Dokumentnummer

NOR12039542

alte Dokumentnummer

N2199748366L