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§ 12 IEG

Fassungen
01.07.2002 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 75/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.200830.06.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
§ 1201.07.200231.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 75/2002
§ 1201.10.199730.06.2002 BGBl. I Nr. 114/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzrechtseinführungsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. I Nr. 75/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

IEG

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Text

Bevorrechtung einer Schuldnerberatungsstelle

Paragraph 12, (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine Schuldnerberatungsstelle auf Antrag mit Bescheid zu bevorrechten, wenn diese

  1. Ziffer eins
    nicht auf Gewinn gerichtet ist,
  2. Ziffer 2
    die Beratung unentgeltlich anbietet,
  3. Ziffer 3
    verlässlich ist,
  4. Ziffer 4
    im Geschäftsjahr durchschnittlich mindestens drei Schuldnerberater ganztägig beschäftigt,
  5. Ziffer 5
    über eine an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation verfügt und
  6. Ziffer 6
    sich seit mindestens zwei Jahren auf dem Gebiet der Schuldnerberatung erfolgreich betätigt.
Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme des Dachverbands der Schuldnerberatungsstellen einzuholen.
  1. Absatz 2,Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung der Schuldnerberatungsstelle. Der Bundesminister für Justiz hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz hat das Vorrecht mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter denen es erteilt worden ist. Der Dachverband der Schuldnerberatungsstellen hat dem Bundesminister für Justiz über den Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz eins, zu berichten.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Justiz hat die Erteilung, die Entziehung oder das Erlöschen des Vorrechts unverzüglich im „Amtsblatt der Österreichischen Justizverwaltung” kundzumachen.
  4. Absatz 5,Die Erteilung, die Entziehung und das Erlöschen des Vorrechts werden mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam.

Gesetzesnummer

10001735

Dokumentnummer

NOR40030033