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§ 9 TNG

Fassungen
01.04.1997 bis 24.07.1997 — BGBl. I Nr. 32/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 925.07.199722.02.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2011
§ 901.04.199724.07.1997 BGBl. I Nr. 32/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Teilzeitnutzungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.04.1997BGBl. I Nr. 32/1997

Außerkrafttretensdatum

24.07.1997

Abkürzung

TNG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Zusammenhängende Verträge

Paragraph 9, (1) Bilden ein mit einem Dritten geschlossener Vertrag, der die Ausübung oder Verwertung des Nutzungsrechts betrifft und nicht ohnedies Bestandteil des Nutzungsvertrags im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, ist, und der Nutzungsvertrag für den Veräußerer und den Dritten eine wirtschaftliche Einheit (Paragraph 18, KSchG), so kann sowohl der Erwerber als auch der Dritte auf Grund eines gemäß Paragraph 6, erklärten Rücktritts vom Nutzungsvertrag binnen drei Monaten ab Absendung dieser Rücktrittserklärung auch vom zusammenhängenden Vertrag zurücktreten. Für die Form und die Rechtzeitigkeit des Rücktritts gilt Paragraph 6, Absatz 3, erster bis dritter Satz entsprechend. Die Rücktrittserklärung kann auch an den vom Dritten Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, gerichtet werden.

  1. Absatz 2,Auf Grund eines Rücktritts vom zusammenhängenden Vertrag hat jeder Teil dem anderen die empfangenen Leistungen zurückzuerstatten; Ansprüche gegen den Erwerber auf Zahlung von Zinsen sind jedoch ausgeschlossen. Der Erwerber hat dem Dritten die von diesem auf Grund des Vertragsabschlusses entrichteten Angaben sowie die von diesem getragenen Kosten einer allenfalls erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften zu ersetzen, soweit darauf im zusammenhängenden Vertrag ausdrücklich hingewiesen wurde. Ansprüche gegen den Erwerber auf Zahlung sonstiger Kosten sind ausgeschlossen. Ist die ausgefolgte Vertragsurkunde über den Nutzungsvertrag im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, unvollständig, so ist jeglicher Kostenersatzanspruch des Dritten ausgeschlossen.

Gesetzesnummer

10003527

Dokumentnummer

NOR12039938

Alte Dokumentnummer

N2199760959J