Rechtstracker.at

§ 9 TNG

Fassungen
25.07.1997 bis 22.02.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 925.07.199722.02.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2011
§ 901.04.199724.07.1997 BGBl. I Nr. 32/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Teilzeitnutzungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

25.07.1997

Außerkrafttretensdatum

22.02.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2011

Abkürzung

TNG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Zusammenhängende Verträge

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bilden ein mit einem Dritten geschlossener Vertrag, der die Ausübung oder Verwertung des Nutzungsrechts betrifft und nicht ohnedies Bestandteil des Nutzungsvertrags im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, ist, und der Nutzungsvertrag für den Veräußerer und den Dritten eine wirtschaftliche Einheit (Paragraph 18, KSchG), so kann sowohl der Erwerber als auch der Dritte auf Grund eines gemäß Paragraph 6, erklärten Rücktritts vom Nutzungsvertrag binnen drei Monaten ab Absendung dieser Rücktrittserklärung auch vom zusammenhängenden Vertrag zurücktreten. Für die Form und die Rechtzeitigkeit des Rücktritts gilt Paragraph 6, Absatz 3, erster bis dritter Satz entsprechend. Die Rücktrittserklärung kann auch an den vom Dritten Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, gerichtet werden.
  2. Absatz 2,Auf Grund eines Rücktritts vom zusammenhängenden Vertrag hat jeder Teil dem anderen die empfangenen Leistungen zurückzuerstatten; Ansprüche gegen den Erwerber auf Zahlung von Zinsen sind jedoch ausgeschlossen. Der Erwerber hat dem Dritten die von diesem auf Grund des Vertragsabschlusses entrichteten Abgaben sowie die von diesem getragenen Kosten einer allenfalls erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften zu ersetzen, soweit darauf im zusammenhängenden Vertrag ausdrücklich hingewiesen wurde. Ansprüche gegen den Erwerber auf Zahlung sonstiger Kosten sind ausgeschlossen. Ist die ausgefolgte Vertragsurkunde über den Nutzungsvertrag im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, unvollständig, so ist jeglicher Kostenersatzanspruch des Dritten ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011

Gesetzesnummer

10003527

Dokumentnummer

NOR12039298

Alte Dokumentnummer

N2199715734A