Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Teilzeitnutzungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 32/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Strafbestimmungen
§ 12. (1) Ein Veräußerer, derParagraph 12, (1) Ein Veräußerer, der
es entgegen § 3 Abs. 1 unterläßt, eine Informationsschrift mit dem dort umschriebenen Inhalt und in der gemäß § 5 Abs. 1 und 2 vom Erwerber gewählten Sprache auszuhändigen,es entgegen Paragraph 3, Absatz eins, unterläßt, eine Informationsschrift mit dem dort umschriebenen Inhalt und in der gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 vom Erwerber gewählten Sprache auszuhändigen,
es entgegen § 4 Abs. 4 unterläßt, dem Erwerber eine Ausfertigung oder Abschrift der Vertragsurkunde mit dem in § 4 Abs. 3 umschriebenen Inhalt und in der in § 5 Abs. 1 bestimmten Sprache auszufolgen,es entgegen Paragraph 4, Absatz 4, unterläßt, dem Erwerber eine Ausfertigung oder Abschrift der Vertragsurkunde mit dem in Paragraph 4, Absatz 3, umschriebenen Inhalt und in der in Paragraph 5, Absatz eins, bestimmten Sprache auszufolgen,
es entgegen § 5 Abs. 3 unterläßt, dem Erwerber eine beglaubigte Übersetzung der Vertragsurkunde in die in § 5 Abs. 3 bestimmte Sprache auszufolgen,es entgegen Paragraph 5, Absatz 3, unterläßt, dem Erwerber eine beglaubigte Übersetzung der Vertragsurkunde in die in Paragraph 5, Absatz 3, bestimmte Sprache auszufolgen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Ein Veräußerer, der Zahlungen entgegen § 7 Abs. 1 vereinbart, fordert oder entgegennimmt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.Ein Veräußerer, der Zahlungen entgegen Paragraph 7, Absatz eins, vereinbart, fordert oder entgegennimmt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
Dokumentnummer
NOR12039941
Alte Dokumentnummer
N2199760962J