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§ 12 TNG

Fassungen
01.04.1997 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 32/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.200222.02.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2011
§ 1201.04.199731.12.2001 BGBl. I Nr. 32/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Teilzeitnutzungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.04.1997BGBl. I Nr. 32/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

TNG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 12, (1) Ein Veräußerer, der

  1. Ziffer eins
    es entgegen Paragraph 3, Absatz eins, unterläßt, eine Informationsschrift mit dem dort umschriebenen Inhalt und in der gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 vom Erwerber gewählten Sprache auszuhändigen,
  2. Ziffer 2
    es entgegen Paragraph 4, Absatz 4, unterläßt, dem Erwerber eine Ausfertigung oder Abschrift der Vertragsurkunde mit dem in Paragraph 4, Absatz 3, umschriebenen Inhalt und in der in Paragraph 5, Absatz eins, bestimmten Sprache auszufolgen,
  3. Ziffer 3
    es entgegen Paragraph 5, Absatz 3, unterläßt, dem Erwerber eine beglaubigte Übersetzung der Vertragsurkunde in die in Paragraph 5, Absatz 3, bestimmte Sprache auszufolgen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Ein Veräußerer, der Zahlungen entgegen Paragraph 7, Absatz eins, vereinbart, fordert oder entgegennimmt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

Gesetzesnummer

10003527

Dokumentnummer

NOR12039941

Alte Dokumentnummer

N2199760962J