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§ 12 TNG

Fassungen
01.01.2002 bis 22.02.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.200222.02.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2011
§ 1201.04.199731.12.2001 BGBl. I Nr. 32/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Teilzeitnutzungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

22.02.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2011

Abkürzung

TNG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Ein Veräußerer, der
    1. Ziffer eins
      es entgegen Paragraph 3, Absatz eins, unterläßt, eine Informationsschrift mit dem dort umschriebenen Inhalt und in der gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 vom Erwerber gewählten Sprache auszuhändigen,
    2. Ziffer 2
      es entgegen Paragraph 4, Absatz 4, unterläßt, dem Erwerber eine Ausfertigung oder Abschrift der Vertragsurkunde mit dem in Paragraph 4, Absatz 3, umschriebenen Inhalt und in der in Paragraph 5, Absatz eins, bestimmten Sprache auszufolgen,
    3. Ziffer 3
      es entgegen Paragraph 5, Absatz 3, unterläßt, dem Erwerber eine beglaubigte Übersetzung der Vertragsurkunde in die in Paragraph 5, Absatz 3, bestimmte Sprache auszufolgen,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ein Veräußerer, der Zahlungen entgegen Paragraph 7, Absatz eins, vereinbart, fordert oder entgegennimmt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011

Gesetzesnummer

10003527

Dokumentnummer

NOR40022145