Rechtstracker.at

§ 40h

Fassungen
01.01.1998 bis 30.06.2003 — BGBl. I Nr. 25/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40h heute01.07.2003 § → § BGBl. I Nr. 32/2003
§ 40h01.01.199830.06.2003 BGBl. I Nr. 25/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 h

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 25/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003danach: BGBl. I Nr. 32/2003

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Freie Werknutzungen

Paragraph 40 h, (1) Paragraph 42, Absatz eins, gilt für Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, mit der Maßgabe, daß der eigene Gebrauch durch Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gerechtfertigt ist und ohne Erwerbszweck geschieht und daß die Quelle angegeben wird.

  1. Absatz 2,Paragraph 42, Absatz 3, gilt für Datenbankwerke mit der Maßgabe, daß die Vervielfältigung ohne Erwerbszweck geschieht und daß die Quelle angegeben wird.
  2. Absatz 3,Die zur Benutzung eines Datenbankwerks oder eines Teiles desselben berechtigte Person darf die dem Urheber sonst vorbehaltenen Verwertungshandlungen vornehmen, wenn sie für den Zugang zum Inhalt des Datenbankwerks oder des Teiles derselben oder für deren bestimmungsgemäße Benutzung notwendig sind. Auf dieses Recht kann wirksam nicht verzichtet werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung nicht aus.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 25/1998

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12040045

Alte Dokumentnummer

N2199811176U