Rechtstracker.at

§ 40h

Fassungen
ab 01.07.2003 — BGBl. I Nr. 32/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40h heute01.07.2003 § → § BGBl. I Nr. 32/2003
§ 40h01.01.199830.06.2003 BGBl. I Nr. 25/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 h

Inkrafttretensdatum

01.07.2003BGBl. I Nr. 32/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Freie Werknutzungen

Paragraph 40 h,

  1. Absatz eins,Paragraph 42, Absatz eins, 3 und 4 ist auf Datenbankwerke nicht anzuwenden. Jedoch darf jede natürliche Person von einem Datenbankwerk, dessen Elemente nicht einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, einzelne Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.
  2. Absatz 2,Paragraph 42, Absatz 2, gilt für Datenbankwerke mit der Maßgabe, dass die Vervielfältigung auch auf Papier oder einem ähnlichen Träger zulässig ist.
  3. Absatz 3,Die zur Benutzung eines Datenbankwerks oder eines Teiles desselben berechtigte Person darf die dem Urheber sonst vorbehaltenen Verwertungshandlungen vornehmen, wenn sie für den Zugang zum Inhalt des Datenbankwerks oder des Teiles derselben oder für deren bestimmungsgemäße Benutzung notwendig sind. Auf dieses Recht kann wirksam nicht verzichtet werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung nicht aus.

Anmerkung

EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003;
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40041613