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§ 7 ÜbG

Fassungen
01.01.1999 bis 19.05.2006 — BGBl. I Nr. 127/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute03.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 107/2017
§ 720.05.200602.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 75/2006
§ 701.01.199919.05.2006 BGBl. I Nr. 127/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 127/1998

Außerkrafttretensdatum

19.05.2006danach: BGBl. I Nr. 75/2006

Abkürzung

ÜbG

Index

21/05 Börse

Text

Angebotsunterlage

Paragraph 7,

Der Bieter hat eine Angebotsunterlage zu erstellen, die mindestens folgende Angaben enthalten muß:

  1. Ziffer eins
    den Inhalt des Angebots;
  2. Ziffer 2
    Angaben zum Bieter, insbesondere, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft; weiters Angaben über mittelbare und unmittelbare Beteiligungen am Bieter im Sinn der Paragraphen 91 f, BörseG und seine Zugehörigkeit zu einem Konzern;
  3. Ziffer 3
    die Beteiligungspapiere, die Gegenstand des Angebots sind;
  4. Ziffer 4
    die für jedes Beteiligungspapier gebotene Gegenleistung sowie die bei der Bestimmung der Gegenleistung angewandte Bewertungsmethode, in den Fällen des Paragraph 26, die Grundlagen der Berechnung; weiters Angaben über die Durchführung des Angebots, insbesondere über die zur Entgegennahme von Annahmeerklärungen und zur Erbringung der Gegenleistung beauftragten Stellen;
  5. Ziffer 5
    gegebenenfalls den prozentuellen Mindest- und Höchstanteil oder die Mindest- und Höchstzahl der Beteiligungspapiere, zu deren Erwerb sich der Bieter verpflichtet, sowie eine Darstellung der Zuteilungsregelung im Sinn des Paragraph 20,;
  6. Ziffer 6
    die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft, über die der Bieter bereits verfügt;
  7. Ziffer 7
    die Bedingungen und Rücktrittsvorbehalte, an die das Angebot gebunden ist;
  8. Ziffer 8
    die Absichten des Bieters über seine künftige Geschäftspolitik, insbesondere in bezug auf die künftige Tätigkeit der Zielgesellschaft, auf ihre Beschäftigten einschließlich geplanter Änderungen der Beschäftigungsbedingungen und auf das Management;
  9. Ziffer 9
    die Frist für die Annahme des Angebots und für die Erbringung der Gegenleistung;
  10. Ziffer 10
    im Fall einer Gegenleistung in Form von Wertpapieren Angaben zu diesen Wertpapieren gemäß Paragraph 7, KMG und Paragraphen 74, ff BörseG;
  11. Ziffer 11
    die Bedingungen der Finanzierung des Angebots durch den Bieter.

Schlagworte

Mindestanteil, Mindestzahl

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2013

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR12040159

alte Dokumentnummer

N2199812672U