Rechtstracker.at

§ 7 ÜbG

Fassungen
20.05.2006 bis 02.01.2018 — BGBl. I Nr. 75/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute03.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 107/2017
§ 720.05.200602.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 75/2006
§ 701.01.199919.05.2006 BGBl. I Nr. 127/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

20.05.2006BGBl. I Nr. 75/2006

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018danach: BGBl. I Nr. 107/2017

Abkürzung

ÜbG

Index

21/05 Börse

Text

Angebotsunterlage

Paragraph 7,

Der Bieter hat eine Angebotsunterlage zu erstellen, die mindestens folgende Angaben enthalten muß:

  1. Ziffer eins
    den Inhalt des Angebots;
  2. Ziffer 2
    Angaben zum Bieter, insbesondere, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft; weiters Angaben über mittelbare und unmittelbare Beteiligungen am Bieter im Sinn der Paragraphen 91 f, BörseG und seine Zugehörigkeit zu einem Konzern;
  3. Ziffer 3
    die Beteiligungspapiere, die Gegenstand des Angebots sind;
  4. Ziffer 4
    die für jedes Beteiligungspapier gebotene Gegenleistung sowie die bei der Bestimmung der Gegenleistung angewandte Bewertungsmethode, in den Fällen des Paragraph 26, die Grundlagen der Berechnung; weiters Angaben über die Durchführung des Angebots, insbesondere über die zur Entgegennahme von Annahmeerklärungen und zur Erbringung der Gegenleistung beauftragten Stellen;
  5. Ziffer 5
    gegebenenfalls den prozentuellen Mindest- und Höchstanteil oder die Mindest- und Höchstzahl der Beteiligungspapiere, zu deren Erwerb sich der Bieter verpflichtet, sowie eine Darstellung der Zuteilungsregelung im Sinn des Paragraph 20,;
  6. Ziffer 6
    die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft, über die der Bieter und mit ihm gemeinsam vorgehende Rechtsträger bereits verfügen oder zu deren zukünftigem Erwerb sie berechtigt oder verpflichtet sind;
  7. Ziffer 7
    die Bedingungen und Rücktrittsvorbehalte, an die das Angebot gebunden ist;
  8. Ziffer 8
    die Absichten des Bieters in Bezug auf die künftige Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft und, soweit vom Angebot betroffen, des Bieters, sowie in Bezug auf die Weiterbeschäftigung ihrer Arbeitnehmer und ihrer Geschäftsleitung einschließlich etwaiger wesentlicher Änderungen der Beschäftigungsbedingungen; dies betrifft insbesondere die strategische Planung des Bieters für diese Gesellschaften und deren voraussichtliche Auswirkungen auf Arbeitsplätze und Standorte;
  9. Ziffer 9
    die Frist für die Annahme des Angebots und für die Erbringung der Gegenleistung;
  10. Ziffer 10
    im Fall einer Gegenleistung in Form von Wertpapieren Angaben zu diesen Wertpapieren gemäß Paragraph 7, KMG und Paragraphen 74, ff BörseG;
  11. Ziffer 11
    die Bedingungen der Finanzierung des Angebots durch den Bieter;
  12. Ziffer 12
    Angaben zu den Rechtsträgern, die gemeinsam mit dem Bieter oder, soweit diesem bekannt, gemeinsam mit der Zielgesellschaft vorgehen, im Fall von Gesellschaften auch deren Rechtsform, Firma und Sitz sowie deren Verhältnis zum Bieter beziehungsweise zur Zielgesellschaft; Angaben über vom Bieter kontrollierte Rechtsträger (Paragraph eins, Ziffer 6, zweiter Satz) können entfallen, wenn die kontrollierten Rechtsträger für die Entscheidung der Angebotsadressaten nicht von Bedeutung sind;
  13. Ziffer 13
    Angaben über die gebotene Entschädigung, wenn Rechte aufgrund der Durchbrechung von Beschränkungen gemäß Paragraph 27 a, entzogen werden, sowie Einzelheiten über die Art, in der die Entschädigung zu zahlen ist, und die Methode, nach der sie bestimmt wird;
  14. Ziffer 14
    die Angabe des nationalen Rechts, dem die Verträge unterliegen, die zwischen dem Bieter und den Inhabern der Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft durch die Annahme des Angebots zustande kommen, sowie die Angabe des Gerichtsstands.

Schlagworte

Mindestanteil, Mindestzahl

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR40078253