Rechtstracker.at

§ 91 BörseG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.03.2002 — BGBl. I Nr. 127/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9129.12.201502.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 150/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 9126.11.201528.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 98/2015
§ 9101.01.201325.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 83/2012
§ 9101.04.200931.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 22/2009
§ 9126.04.200731.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 19/2007
§ 9101.04.200225.04.2007 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 9101.01.199931.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 127/1998
§ 9101.01.199831.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 9101.10.199331.12.1997 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 9101.12.198930.09.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 127/1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Änderungen bedeutender Beteiligungen

Paragraph 91, (1) Erwerben oder veräußern natürliche oder juristische Personen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich, deren Aktien an einer österreichischen Börse amtlich notieren oder im geregelten Freiverkehr gehandelt werden, so haben sie innerhalb von sieben Tagen die BWA und das Börseunternehmen sowie die Gesellschaft über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 5 vH, 10 vH, 15 vH, 20 vH, 25 vH, 30 vH, 35 vH, 40 vH, 45 vH, 50 vH, 75 vH und 90 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet. Dies gilt auch für die Anteilsschwelle, die eine solche Gesellschaft in Ansehung des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, Übernahmegesetz in ihrer Satzung vorgesehen hat. Die Frist von sieben Kalendertagen läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung von dem Erwerb oder der Veräußerung Kenntnis hatte, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem er nach den Umständen davon hätte Kenntnis haben müssen.

  1. Absatz 2,Sofern der Erwerb oder die Veräußerung gemäß Absatz eins, im Rahmen der Ausübung des Effektengeschäftes (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, KWG) erfolgt, ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Falls der Erwerber oder Veräußerer zu einem Konzern gehört, für den ein konsolidierter Jahresabschluß zu erstellen ist, so kann die Unterrichtung der Gesellschaft gemäß Absatz eins, entweder durch den Erwerber oder Veräußerer oder durch dessen Mutterunternehmen oder durch ein weiter übergeordnetes Konzernunternehmen erfolgen.
  3. Absatz 4,Dem Erwerb einer Beteiligung an einer Gesellschaft gemäß Absatz eins, ist die erstmalige Zulassung der Aktien einer Gesellschaft zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Börse gleichzuhalten.

Anmerkung

Kreditwesengesetz (KWG) seit 1. 1. 1994 Bankwesengesetz, vgl.
BGBl. Nr. 532/1993.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12040258

Alte Dokumentnummer

N2199812855U