Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Text
Ausnahmen von der Berichtspflicht
§ 90. (1) Das Börseunternehmen kann auf Antrag der Gesellschaft von der Aufnahme einzelner Angaben in den Zwischenbericht befreien, wenn die Verbreitung der AngabenParagraph 90, (1) Das Börseunternehmen kann auf Antrag der Gesellschaft von der Aufnahme einzelner Angaben in den Zwischenbericht befreien, wenn die Verbreitung der Angaben
nicht im öffentlichen Interesse liegt oder
dem Emittenten erheblichen Schaden zufügt, sofern die Nichtveröffentlichung das Publikum nicht über Tatsachen und Umstände täuscht, die für die Beurteilung der Aktien der Gesellschaft wesentlich sind.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Befreiung hat die Angaben, die vom Zwischenbericht ausgenommen werden sollen, genau zu bezeichnen und die Umstände, die nach Ansicht der Gesellschaft die Befreiung rechtfertigen, darzutun und zu bescheinigen, daß durch die Befreiung die Anleger nicht geschädigt werden.
Dokumentnummer
NOR12040397
Alte Dokumentnummer
N2199850741L