Rechtstracker.at

§ 61

Fassungen
01.02.1999 bis 30.12.2004 — BGBl. I Nr. 175/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 61 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 6119.11.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 130/2005
§ 6131.12.200418.11.2005 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 6101.02.199930.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 175/1998
§ 6101.08.197731.01.1999 BGBl. Nr. 349/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. I Nr. 175/1998

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004danach: BGBl. I Nr. 149/2004

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Der Präsident hat das gesamte Gebiet der Technik in Patentklassen zu gliedern und diese erforderlichenfalls weiter zu unterteilen; er hat die einzelnen Patentklassen oder Unterteilungen den Technischen Abteilungen nach den jeweiligen Erfordernissen zuzuweisen.
  2. Absatz 2,Der Präsident hat die einzelnen Abteilungen im vorhinein für jedes Jahr zusammenzusetzen. Die Zusammensetzung der Abteilungen darf während des Jahres nur aus wichtigen Gründen, wie Veränderung des Personalstandes, Beurlaubungen, Erkrankungen, Überbelastung oder zu geringe Belastung einzelner Mitglieder, geändert werden.
  3. Absatz 3,In die Technischen Abteilungen sind ständige fachtechnische Mitglieder, in die Rechtsabteilungen ständige rechtskundige Mitglieder zu berufen. Zu Mitgliedern der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung sind rechtskundige und fachtechnische Mitglieder zu berufen. Die Mitglieder der Technischen Abteilungen und der Rechtsabteilungen können gleichzeitig auch in die Beschwerde- und Nichtigkeitsabteilung berufen werden.
  4. Absatz 4,Der Präsident hat aus den Mitgliedern jeder Technischen Abteilung, Rechtsabteilung und Präsidialabteilung zur Leitung und zur Überwachung des Geschäftsganges einen Vorstand und aus den ständigen Mitgliedern der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung die erforderliche Anzahl zu Vorsitzenden zu bestimmen sowie Verfügungen für deren Stellvertretung zu treffen. Der Präsident und seine Stellvertreter gehören der Beschwerdeabteilung und, soweit sie rechtskundig sind, auch der Nichtigkeitsabteilung als Vorsitzende an.
  5. Absatz 5,Jeder Technischen Abteilung ist zur Mitwirkung an ihren Kollegialbeschlüssen oder zur Erstattung von Äußerungen (Paragraph 62, Absatz 4,) ein rechtskundiges Mitglied zuzuweisen. Dasselbe rechtskundige Mitglied kann auch mehreren Technischen Abteilungen zugewiesen werden.
  6. Absatz 6,Die Geschäftsverteilung in den Technischen Abteilungen und den Rechtsabteilungen wird vom Vorstand der jeweiligen Abteilung festgesetzt.
  7. Absatz 7,In der Beschwerde- und in der Nichtigkeitsabteilung sind die einzelnen Geschäftsfälle den Vorsitzenden vom Präsidenten zuzuweisen. Dabei ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen Vorsitzenden auch auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.

Anmerkung

Kundmachung der Patentklassen: § 79 Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12040273

Alte Dokumentnummer

N2199813031O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P61/NOR12040273