Rechtstracker.at

§ 61

Fassungen
19.11.2005 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 130/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 61 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 6119.11.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 130/2005
§ 6131.12.200418.11.2005 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 6101.02.199930.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 175/1998
§ 6101.08.197731.01.1999 BGBl. Nr. 349/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

19.11.2005BGBl. I Nr. 130/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 126/2013

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Der Präsident hat das gesamte Gebiet der Technik in Patentklassen zu gliedern und diese erforderlichenfalls weiter zu unterteilen; er hat die einzelnen Patentklassen oder Unterteilungen den Technischen Abteilungen nach den jeweiligen Erfordernissen zuzuweisen.
  2. Absatz 2,In die Technischen Abteilungen sind fachtechnische Mitglieder, in die Rechtsabteilungen rechtskundige Mitglieder zu berufen. Zu Mitgliedern der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung sind rechtskundige und fachtechnische Mitglieder zu berufen. Die Mitglieder der Technischen Abteilungen und der Rechtsabteilungen können gleichzeitig auch in die Beschwerde- und Nichtigkeitsabteilung berufen werden.
  3. Absatz 3,Der Präsident hat aus den Mitgliedern der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung die erforderliche Anzahl zu Vorsitzenden und aus den Mitgliedern der übrigen Abteilungen zur Leitung und zur Überwachung des Geschäftsganges einen Vorstand zu bestimmen sowie Verfügungen für deren Stellvertretung zu treffen.
  4. Absatz 4,Jeder Technischen Abteilung ist zur Mitwirkung an ihren Kollegialbeschlüssen oder zur Erstattung von Äußerungen (Paragraph 62, Absatz 4,) ein rechtskundiges Mitglied zuzuweisen. Dasselbe rechtskundige Mitglied kann auch mehreren Technischen Abteilungen zugewiesen werden.
  5. Absatz 5,Die Geschäftsverteilung in den Technischen Abteilungen und den Rechtsabteilungen wird vom Vorstand der jeweiligen Abteilung festgesetzt.
  6. Absatz 6,In der Beschwerde- und in der Nichtigkeitsabteilung sind die einzelnen Geschäftsfälle den Vorsitzenden vom Präsidenten zuzuweisen. Dabei ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen Vorsitzenden auch auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.

Anmerkung

Kundmachung der Patentklassen: § 79 Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40070531

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P61/NOR40070531