Rechtstracker.at

§ 8 GenRevPO

Fassungen
01.07.1998 bis 07.05.2008 — BGBl. II Nr. 122/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 808.05.200831.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 70/2008 · aufgehoben
§ 801.07.199807.05.2008 BGBl. II Nr. 122/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung von Genossenschaftsrevisoren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. II Nr. 122/1998

Außerkrafttretensdatum

07.05.2008danach: BGBl. I Nr. 70/2008

Abkürzung

GenRevPO

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Niederschrift und Prüfungszeugnis

Paragraph 8, (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Namen der anwesenden Ausschußmitglieder, den Hergang der Prüfungshandlung in kurzen Zügen, die Prüfungsergebnisse und die gefaßten Beschlüsse wiederzugeben hat.

  1. Absatz 2,Die Niederschriften sind von den Verbänden aufzubewahren und der Ausstellung der Zeugnisse zugrunde zu legen.
  2. Absatz 3,Wurde die mündliche Prüfung in ihrem ganzen Umfang bestanden, so ist dem Bewerber ein Prüfungszeugnis auszustellen, das vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterfertigen ist. Wurde die mündliche Prüfung lediglich in einzelnen Prüfungsfächern bestanden, so ist auf eben diese Weise eine Bestätigung über die bestandenen Prüfungsfächer auszustellen. Diesfalls ist nach erfolgreicher Ablegung der mündlichen Prüfung in ihrem ganzen Umfang ein Prüfungszeugnis auszustellen, das vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern des zuletzt tätig gewordenen Prüfungsausschusses zu unterfertigen ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2008

Gesetzesnummer

10003632

Dokumentnummer

NOR12040466

Alte Dokumentnummer

N2199851766L