Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung von Genossenschaftsrevisoren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
Niederschrift und Prüfungszeugnis
§ 8. (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Namen der anwesenden Ausschußmitglieder, den Hergang der Prüfungshandlung in kurzen Zügen, die Prüfungsergebnisse und die gefaßten Beschlüsse wiederzugeben hat.Paragraph 8, (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Namen der anwesenden Ausschußmitglieder, den Hergang der Prüfungshandlung in kurzen Zügen, die Prüfungsergebnisse und die gefaßten Beschlüsse wiederzugeben hat.
(2)Absatz 2,Die Niederschriften sind von den Verbänden aufzubewahren und der Ausstellung der Zeugnisse zugrunde zu legen.
(3)Absatz 3,Wurde die mündliche Prüfung in ihrem ganzen Umfang bestanden, so ist dem Bewerber ein Prüfungszeugnis auszustellen, das vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterfertigen ist. Wurde die mündliche Prüfung lediglich in einzelnen Prüfungsfächern bestanden, so ist auf eben diese Weise eine Bestätigung über die bestandenen Prüfungsfächer auszustellen. Diesfalls ist nach erfolgreicher Ablegung der mündlichen Prüfung in ihrem ganzen Umfang ein Prüfungszeugnis auszustellen, das vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern des zuletzt tätig gewordenen Prüfungsausschusses zu unterfertigen ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2008
Dokumentnummer
NOR12040466
Alte Dokumentnummer
N2199851766L