Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung von Genossenschaftsrevisoren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
Sitzungsleitung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die mündliche Prüfung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Er bestimmt die Reihenfolge der zu prüfenden Sachthemen.
(2)Absatz 2,Den Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind zur Führung der Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse vom jeweiligen Verband ein Schriftführer und das erforderliche zusätzliche Hilfspersonal beizustellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019
Dokumentnummer
NOR12040465
Alte Dokumentnummer
N2199851765L