Rechtstracker.at

§ 6 GenRevPO

Fassungen
01.07.1998 bis 07.05.2008 — BGBl. II Nr. 122/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 608.05.200831.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 70/2008 · aufgehoben
§ 601.07.199807.05.2008 BGBl. II Nr. 122/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung von Genossenschaftsrevisoren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. II Nr. 122/1998

Außerkrafttretensdatum

07.05.2008danach: BGBl. I Nr. 70/2008

Abkürzung

GenRevPO

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 6, (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat mindestens jährlich einen Termin für die mündlichen Prüfungen festzusetzen. Weiters teilt er den einzelnen Ausschußmitgliedern und sich selbst unter Berücksichtigung deren Ausbildung und deren beruflicher Praxis die Prüfungsgegenstände zu.

  1. Absatz 2,Der Verband hat die Ausschußmitglieder, die die Prüfungen abzuhalten haben, und das Bundesministerium für Justiz unter Bekanntgabe der Zeit und des Ortes der Prüfung und der Namen der Prüfungskandidaten mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Bei Verhinderung eines Ausschußmitgliedes hat dieses den Verband hievon umgehend zu informieren, damit dessen Stellvertreter noch mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin geladen werden kann.
  2. Absatz 3,Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat den Prüfungskandidaten nach positiver Beurteilung aller abzulegenden Klausurarbeiten mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich mittels bescheinigter Postsendung zur mündlichen Prüfung einzuladen; die Prüfung ist jedoch um mindestens sechs Monate aufzuschieben, falls dies vom Prüfungskandidaten innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Einladung beantragt wird.
  3. Absatz 4,Die Prüfungsdauer beträgt je Bewerber mindestens eine und höchstens zwei Stunden, wobei höchstens drei Bewerber gleichzeitig zu prüfen sind. Die mündliche Prüfung ist innerhalb eines Tages durchzuführen. Die Dauer der einzelnen Teilprüfungen hat dem Verhältnis der Teilprüfungen zur Gesamtdauer der mündlichen Prüfung zu entsprechen.
  4. Absatz 5,Der Vorsitzende hat Prüfungswerber als Zuhörer zuzulassen, soweit die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs gestatten. Im übrigen ist die mündliche Prüfung nicht öffentlich. Der Bundesminister für Justiz kann zur Überwachung des Prüfungsvorgangs Vertreter entsenden, die auch in die Prüfungsakten Einsicht nehmen können.
  5. Absatz 6,Beurteilt der Prüfungsausschuß den Erfolg der mündlichen Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern mit „nicht bestanden'', so kann die mündliche Prüfung nach Ablauf einer vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden, das Prüfungsergebnis berücksichtigenden und ein Jahr nicht übersteigenden Frist wiederholt werden; sie umfaßt dann nur die nicht bestandenen Prüfungsfächer. Eine weitere Wiederholung der mündlichen Prüfung ist nur einmal zulässig; sie hat jedoch dann sämtliche, also auch die vorher bereits bestandenen Prüfungsfächer zu umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2008

Gesetzesnummer

10003632

Dokumentnummer

NOR12040464

Alte Dokumentnummer

N2199851764L