Rechtstracker.at

§ 175 AktG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.07.2009 — BGBl. I Nr. 125/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 175 heute01.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 71/2009
§ 17501.01.199931.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 125/1998
§ 17501.01.196631.12.1998 BGBl. Nr. 98/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 175

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 125/1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009danach: BGBl. I Nr. 71/2009

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

DRITTER ABSCHNITT

Maßnahmen der Kapitalherabsetzung

Erster Unterabschnitt

Ordentliche Kapitalherabsetzung

Paragraph 175, Voraussetzungen

  1. Absatz eins,Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen.
  2. Absatz 2,Sind mehrer Gattungen von Aktien (Paragraph 11,) vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit eines in gesonderter Abstimmung gefaßten Beschlusses der Aktionäre jeder Gattung; für diesen gilt Absatz eins, Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn die gesonderte Abstimmung ausdrücklich und fristgemäß (Paragraph 108, Absatz 2,) angekündigt worden ist.
  3. Absatz 3,In dem Beschluß ist festzusetzen, zu welchem Zweck die Herabsetzung stattfindet, namentlich ob Teile des Grundkapitals zurückgezahlt werden sollen.
  4. Absatz 4,Die Herabsetzung des Grundkapitals erfordert bei Gesellschaften mit Nennbetragsaktien die Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien. Soweit der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des herabgesetzten Grundkapitals den Mindestbetrag nach Paragraph 8, Absatz 2, oder Absatz 3, unterschreiten würde, erfolgt die Herabsetzung durch Zusammenlegung der Aktien. Der Beschluß muß die Art der Herabsetzung angeben.

Schlagworte





Effektive Kapitalherabsetzung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12040538

alte Dokumentnummer

N2199853196L