Rechtstracker.at

§ 175 AktG

Fassungen
ab 01.08.2009 — BGBl. I Nr. 71/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 175 heute01.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 71/2009
§ 17501.01.199931.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 125/1998
§ 17501.01.196631.12.1998 BGBl. Nr. 98/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 175

Inkrafttretensdatum

01.08.2009BGBl. I Nr. 71/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

DRITTER ABSCHNITT
Maßnahmen der Kapitalherabsetzung

Erster Unterabschnitt
Ordentliche Kapitalherabsetzung

Voraussetzungen

Paragraph 175,

  1. Absatz eins,Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen.
  2. Absatz 2,Sind mehrer Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit eines in gesonderter Abstimmung gefaßten Beschlusses der Aktionäre jeder Gattung; für diesen gilt Absatz eins,
  3. Absatz 3,In dem Beschluß ist festzusetzen, zu welchem Zweck die Herabsetzung stattfindet, namentlich ob Teile des Grundkapitals zurückgezahlt werden sollen.
  4. Absatz 4,Die Herabsetzung des Grundkapitals erfordert bei Gesellschaften mit Nennbetragsaktien die Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien. Soweit der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des herabgesetzten Grundkapitals den Mindestbetrag nach Paragraph 8, Absatz 2, oder Absatz 3, unterschreiten würde, erfolgt die Herabsetzung durch Zusammenlegung der Aktien. Der Beschluß muß die Art der Herabsetzung angeben.

Anmerkung

EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009

Schlagworte

Effektive Kapitalherabsetzung

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109296