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§ 225c AktG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.07.2009 — BGBl. I Nr. 125/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 225c heute10.11.2011 § → § BGBl. I Nr. 98/2011
§ 225c01.08.200909.11.2011 § → § BGBl. I Nr. 71/2009
§ 225c01.01.199931.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 125/1998
§ 225c01.07.199631.12.1998 BGBl. Nr. 304/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 225 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 125/1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009danach: BGBl. I Nr. 71/2009

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses, Antragsberechtigte

Paragraph 225 c,

  1. Absatz eins,Ist das Umtauschverhältnis oder sind die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt, so hat jeder Aktionär einer der beteiligten Gesellschaften einen Anspruch gegen die übernehmende Gesellschaft auf Ausgleich durch bare Zuzahlungen.
  2. Absatz 2,Im Fall des Absatz eins, kann ein Antrag bei Gericht gestellt werden, daß das Umtauschverhältnis überprüft wird und die übernehmende Gesellschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen zu leisten hat.
  3. Absatz 3,Antragsberechtigt sind nur Aktionäre, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        vom Zeitpunkt der Beschlußfassung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft bis zur Antragstellung Aktionäre waren und
      2. Litera b
        nicht auf Zuzahlungen und zusätzliche Aktien gemäß Paragraph 225 d, verzichtet haben, und
    2. Ziffer 2
      entweder
      1. Litera a
        bei einer der beteiligten Gesellschaften, sei es auch nur gemeinsam, insgesamt jeweils über mindestens den hundertsten Teil des Grundkapitals oder über Aktien im anteiligen Betrag von mindestens 70 000 Euro oder
      2. Litera b
        gemeinsam über alle Aktien verfügen, für die die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, erfüllt sind.
  4. Absatz 4,Die Voraussetzung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, ist glaubhaft zu machen.

Anmerkung

ÜR: Art. X §§ 3, 4, BGBl. I Nr. 125/1998

Schlagworte





Minderheitsaktionäre, Minderheitsrecht, Schutz von Kleinaktionären,
Außenseiter

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12040545

alte Dokumentnummer

N2199853203L