Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2011Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 225cParagraph 225 c
Text
Gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses, Antragsberechtigte
§ 225c.Paragraph 225 c,
(1)Absatz eins,Ist das Umtauschverhältnis oder sind die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt, so hat jeder Aktionär einer der beteiligten Gesellschaften einen Anspruch gegen die übernehmende Gesellschaft auf Ausgleich durch bare Zuzahlungen.
(2)Absatz 2,Im Fall des Abs. 1 kann ein Antrag bei Gericht gestellt werden, daß das Umtauschverhältnis überprüft wird und die übernehmende Gesellschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen zu leisten hat.Im Fall des Absatz eins, kann ein Antrag bei Gericht gestellt werden, daß das Umtauschverhältnis überprüft wird und die übernehmende Gesellschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen zu leisten hat.
(3)Absatz 3,Antragsberechtigt sind nur Aktionäre, die
vom Zeitpunkt der Beschlußfassung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft bis zur Antragstellung Aktionäre waren und
nicht auf Zuzahlungen und zusätzliche Aktien gemäß § 225d verzichtet haben.nicht auf Zuzahlungen und zusätzliche Aktien gemäß Paragraph 225 d, verzichtet haben.
(4)Absatz 4,Die Voraussetzung gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a ist glaubhaft zu machen.Die Voraussetzung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, ist glaubhaft zu machen.
Anmerkung
ÜR: Art. X §§ 3, 4, BGBl. I Nr. 125/1998
EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009
Schlagworte
Minderheitsaktionäre, Minderheitsrecht, Schutz von Kleinaktionären, Außenseiter
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR40132743