Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1999 bis 30.04.2012 — BGBl. I Nr. 125/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 30/2012
§ 501.01.199930.04.2012 BGBl. I Nr. 125/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 125/1998

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012danach: BGBl. I Nr. 30/2012

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Eintragungen in das Grundbuch

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei Eintragungen in das Grundbuch, die auf Euro oder eine andere Währungseinheit als Schilling lauten, ist die Währungsbezeichnung im Antrag und im Grundbuch anzuführen. Bei Eintragungen, die auf Schilling lauten, entfällt eine Währungsbezeichnung.
  2. Absatz 2,Eintragungen im Grundbuch, die keine Währungsbezeichnung enthalten, gelten als Eintragungen auf Schilling.
  3. Absatz 3,Eintragungen auf Währungen von Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, sind nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012

Gesetzesnummer

10003642

Dokumentnummer

NOR12040559

alte Dokumentnummer

N2199853221L