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§ 5

Fassungen
ab 01.05.2012 — BGBl. I Nr. 30/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 30/2012
§ 501.01.199930.04.2012 BGBl. I Nr. 125/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2012BGBl. I Nr. 30/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Eintragungen in das Grundbuch

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei Eintragungen in das Grundbuch, die auf Euro oder eine andere Währungseinheit als Schilling lauten, ist die Währungsbezeichnung im Antrag und im Grundbuch anzuführen. Bei Eintragungen, die auf Schilling lauten, entfällt eine Währungsbezeichnung.
  2. Absatz 2,Eintragungen im Grundbuch, die keine Währungsbezeichnung enthalten, gelten als Eintragungen auf Schilling.
  3. Absatz 3,Eintragungen auf Währungen von Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, sind nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Eintragungen auf Schilling oder andere Währungseinheiten, die in den Euro aufgegangen sind, sind auch dann nicht zulässig, wenn eine solche Eintragung geändert werden soll. In diesem Fall sind im Antrag der zu ändernde Betrag in Euro umzurechnen, der Änderungsbetrag in Euro anzugeben und die Eintragung auf den sich so ergebenden Eurobetrag zu beantragen.

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10003642

Dokumentnummer

NOR40138483