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§ 2 BWA-KVO

Fassungen
01.01.1999 bis 27.06.1999 — BGBl. II Nr. 23/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 220.09.200031.07.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2003
§ 230.09.199919.09.2000 § → § BGBl. II Nr. 353/1999
§ 222.09.199929.09.1999 § → § BGBl. II Nr. 353/1999
§ 228.06.199921.09.1999 § → § BGBl. II Nr. 215/1999
§ 201.01.199927.06.1999 BGBl. II Nr. 23/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BWA-Kostenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. II Nr. 23/1999

Außerkrafttretensdatum

27.06.1999danach: BGBl. II Nr. 215/1999

Abkürzung

BWA-KVO

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Jahreskostenbemessung

Paragraph 2, (1) Die BWA hat auf Grund des von ihr gemäß Paragraph 6, WAG zu erstellenden Jahresabschlusses bis spätestens zwei Monate nach Übermittlung des erstellten Jahresabschlusses an den Bundesminister für Finanzen folgende Beträge zu ermitteln bzw. folgende Berechnungen gemäß den folgenden Ziffer eins bis 6 und Absatz 2, vorzunehmen:

  1. Ziffer eins
    Die Gesamtkosten (nach Abzug der Erträge) der BWA im vorangegangenen Kalenderjahr;
  2. Ziffer 2
    die anteilige Berechnung des auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 WAG nach Abzug der Prüfungskosten nach Paragraph 3, jeweils insgesamt entfallenden Betrages;
  3. Ziffer 3
    die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, WAG im einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der meldepflichtigen Geschäfte an der Gesamtzahl und am Gesamtvolumen der meldepflichtigen Geschäfte, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 4 zu gewichten und darauf die Kosten der laufenden Aufsicht verursachungsgemäß aufzuteilen sind. Bei der Anteilsberechnung sind Anzahl und Volumen der Geschäfte im Verhältnis von 60 vH zu 40 vH anzusetzen. Für die Umrechnung der gemeldeten Fremdwährungsbeträge sind bis zum Jahr 1998 die Devisenfixing-Kurse der OeNB und ab dem Jahr 1999 die Richtkurse der EZB des Geschäftsabschlußtages heranzuziehen. Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, WAG für das Jahr 1997 im einzelnen entfallenden Beträge sind auf Basis einer im Sinne dieser Bestimmung für das Jahr 1998 durchzuführenden Anteilsberechnung zu ermitteln;
  4. Ziffer 4
    die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, WAG mit Ausnahme des Bundes im einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den insgesamt ausgegebenen meldepflichtigen Instrumenten, die im betreffenden Kalenderjahr an der Wiener Börse amtlich notiert oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen waren und mit im Jahresdurchschnitt berechneten Kurswerten bewertet sind. Die BWA ist berechtigt, zur Ermittlung dieser Kosten Angaben der Wiener Börse AG über die amtlich notierten oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei die meldepflichtigen Instrumente im Verhältnis der Prozentsätze nach Paragraph eins, Absatz eins und 3 zu gewichten sind. Emissionen bis 1 Million Euro oder 14 Millionen Schilling ist ein Gewicht von 90 vH und Emissionen, die 1 Million Euro oder 14 Millionen Schilling übersteigen, ist ein Gewicht von 100 vH beizumessen. Die Wiener Börse AG hat der BWA die entsprechenden Referenzdaten auf ihre Kosten bis zum 31. März eines jeden Jahres zur Verfügung zu stellen;
  5. Ziffer 5
    die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, WAG im einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften an den gesamten Umsatzerlösen der Finanzdienstleistungsgeschäfte aller Wertpapierdienstleistungsunternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hiebei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zu berücksichtigen. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die Unternehmen der Vertragsversicherung haben der BWA auf ihre Kosten die von Abschlußprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 31. Juli des Folgejahres zu übermitteln. Für die Jahre 1997 und 1998 werden vorläufig keine Kosten verrechnet. Die Kosten dieser Jahre werden im Jahr 1999 auf sämtliche Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die zum 31. Dezember 1999 über eine Konzession verfügen, umgelegt;
  6. Ziffer 6
    den nach Abzug der gemäß Ziffer 3, 4 und 5 ermittelten Beträge von den gemäß Ziffer eins, ermittelten Gesamtkosten auf den Bund gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, WAG entfallenden Betrag.
  1. Absatz 2,Die BWA hat jedem Kostenpflichtigen die auf ihn gemäß Absatz eins, entfallenden Jahresgesamtkosten bis zum 31. Oktober des Folgejahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Gesamtjahreskosten für das Jahr 1997 sind den Kostenpflichtigen bis zum 30. Juni 1999 vorzuschreiben. Die vorgeschriebenen Beträge sind auf einen vollen Eurobetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet.

Gesetzesnummer

10003666

Dokumentnummer

NOR12040677

Alte Dokumentnummer

N2199912800Y