Rechtstracker.at

§ 2 BWA-KVO

Fassungen
20.09.2000 bis 31.07.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 220.09.200031.07.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2003
§ 230.09.199919.09.2000 § → § BGBl. II Nr. 353/1999
§ 222.09.199929.09.1999 § → § BGBl. II Nr. 353/1999
§ 228.06.199921.09.1999 § → § BGBl. II Nr. 215/1999
§ 201.01.199927.06.1999 BGBl. II Nr. 23/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BWA-Kostenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.09.2000

Außerkrafttretensdatum

31.07.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2003

Abkürzung

BWA-KVO

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Jahreskostenbemessung

Paragraph 2, (1) Die BWA hat auf Grund des von ihr gemäß Paragraph 6, WAG zu erstellenden Jahresabschlusses ehestmöglich, spätestens bis zum 30. September jeden Jahres, folgende Beträge zu ermitteln bzw. folgende Berechnungen gemäß den folgenden Ziffer eins bis 6 und Absatz 2, vorzunehmen:

  1. Ziffer eins
    Die Gesamtkosten (nach Abzug der Erträge) der BWA im vorangegangenen Kalenderjahr;
  2. Ziffer 2
    die anteilige Berechnung des auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 WAG nach Abzug der Prüfungskosten nach Paragraph 3, jeweils insgesamt entfallenden Betrages;
  3. Ziffer 3
    die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, WAG im einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl und am Gesamtvolumen der gemeldeten Geschäfte, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 4 zu gewichten sind. Bei der Anteilsberechnung sind Anzahl und Volumen der Geschäfte im Verhältnis von 60 vH zu 40 vH anzusetzen. Für die Umrechnung der gemeldeten Fremdwährungsbeträge sind bis zum Jahr 1998 die Devisenfixing-Kurse der OeNB und ab dem Jahr 1999 die Richtkurse der EZB des Geschäftsabschlußtages heranzuziehen. Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, WAG für das Jahr 1997 im einzelnen entfallenden Beträge sind auf Basis einer im Sinne dieser Bestimmung für das Jahr 1998 durchzuführenden Anteilsberechnung zu ermitteln;
  4. Ziffer 4
    die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, WAG mit Ausnahme des Bundes im einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den inländischen börslichen Geldumsätzen der meldepflichtigen Instrumente, die im betreffenden Kalenderjahr an der Wiener Börse amtlich notiert oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen waren. Die BWA ist berechtigt, zur Ermittlung dieser Kosten Angaben der Wiener Börse AG über die amtlich notierten oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei die meldepflichtigen Instrumente im Verhältnis der Prozentsätze nach Paragraph eins, Absatz eins und 3 zu gewichten sind. Die Wiener Börse AG hat der BWA die entsprechenden Referenzdaten auf ihre Kosten für das Jahr 1998 bis zum 30. September 1999, ansonsten bis zum 31. März eines jeden Folgejahres zur Verfügung zu stellen;
  5. Ziffer 5
    die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, WAG im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften an den gesamten Umsatzerlösen der Finanzdienstleistungsgeschäfte aller Wertpapierdienstleitungsunternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hiebei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zu berücksichtigen. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die Unternehmen der Vertragsversicherung haben der BWA auf ihre Kosten die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, WAG entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten. Bei vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahren ist jenes Geschäftsjahr das vorangegangene, das bis zum 31. Dezember jenes Kalenderjahres, für das die Kosten zu berechnen sind, endet. Für die Jahre 1997 und 1998 werden vorläufig keine Kosten verrechnet. Die Kosten dieser Jahre werden im Jahr 2000 auf sämtliche Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VAG betreiben, umgelegt, sofern sie zum 31. Dezember 1999 über eine Konzession verfügen.
  6. Ziffer 5 a
    Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, WAG ist die Kostenbemessung in pauschalierter Form zulässig, wobei sich das Mindestpauschale nach Absatz 3, bemisst. Die BWA hat hierfür aus den von den Wertpapierdienstleistungsunternehmen und den Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VAG betreiben, gemeldeten Umsatzdaten eine Verhältniszahl für die Aufteilung der auf die Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VAG betreiben, insgesamt entfallenden Kosten zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, WAG einerseits und den übrigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VAG betreiben, andererseits zu errechnen. In den Bescheiden über die Kostenbemessung in pauschalierter Form ist die Verhältniszahl in der Begründung anzugeben.
  7. Ziffer 5 b
    Erfolgt die Kostenbemessung bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, WAG in pauschalierter Form nach Ziffer 5 a,, so setzt sich der auf die übrigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Unternehmen der Vertragsversicherungen, die Vermittlungsgeschäfte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VAG betreiben, im Einzelnen entfallende Betrag aus einem fixen und einem variablen Betrag zusammen. Der Fixbetrag entspricht dem gemäß Ziffer 5 a, auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, WAG entfallenden Betrag. Der variable Betrag wird - ausgehend von der Differenz zwischen dem gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, WAG errechneten Kostenanteil und der Summe der Fixbeträge sowie der Pauschalbeträge nach Ziffer 5 a, - gemäß dem Anteil der Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften eines Unternehmens gemessen an den Gesamtumsatzerlösen aus Finanzdienstleistungsgeschäften der Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Ausnahmebestimmung des Paragraph 20, Absatz 4, WAG nicht in Anspruch genommen haben, und der Unternehmen der Vertragsversicherungen, die Vermittlungsgeschäfte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VAG betreiben, umgelegt.
  8. Ziffer 6
    den nach Abzug der gemäß Ziffer 3, 4 und 5 bis 5 b sowie Absatz 3, ermittelten Beträge von den gemäß Ziffer eins, ermittelten Gesamtkosten auf den Bund gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, WAG entfallenden Betrag.
  1. Absatz 2,Die BWA hat jedem Kostenpflichtigen die auf ihn gemäß Absatz eins und 3 entfallenden Jahresgesamtkosten bis zum 31. Oktober des Folgejahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Gesamtjahreskosten für das Jahr 1997 sind den Kostenpflichtigen bis zum 30. Juni 1999 vorzuschreiben. Die vorgeschriebenen Beträge sind auf einen vollen Eurobetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet.
  2. Absatz 3,Ergibt sich auf Grund der gemäß Absatz eins, erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil von weniger als 30 Euro je Kostenbescheid, so hat die Kostenvorschreibung zur verursachergerechten Berücksichtigung des Anteils an den Fixkosten der BWA für volle 30 Euro zu erfolgen. Die BWA ist berechtigt, bei der Aufteilung der Jahreskosten einen Mindestpauschalbetrag von 30 Euro je Kostenpflichtigen anzusetzen und rechnerische Überschüsse so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb einer Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei hierbei meldepflichtige Institute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.
  3. Absatz 4,Werden der BWA die für die Kostenbemessung erforderlichen Daten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, so ist die BWA berechtigt, die Kostenbemessung auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung vorzunehmen, wobei ein Zuschlag von 5 vH auf die für die Vorperiode errechnete Bemessungsgrundlage vorzunehmen ist. Liegen für einen kostenpflichtigen überhaupt keine Datenmeldungen vor, so ist die BWA berechtigt, die Kosten mit einem Durchschnittsbetrag der jeweiligen Kategorie gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 b zu bemessen, wobei bei Kostenpflichtigen gemäß Absatz 2, Ziffer 5, die Unternehmen der Vertragsversicherung, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, WAG und die sonstigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen jeweils als eigene Kategorie gelten. Ergibt sich auf Grund nachträglicher Datenmeldung ein höherer oder geringerer Kostenanteil als der nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes vorgeschriebene, so ist der Ausgleich erst bei der Kostenbemessung des folgenden Geschäftsjahres vorzunehmen; der Ausgleich hat jedoch für höchstens drei vorangehende Geschäftsjahre zu erfolgen. Bei der Jahreskostenbemessung für Kostenpflichtige gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, WAG findet bei Nach- und Stornomeldungen keine Rückverrechnung statt, die Berücksichtigung erfolgt für jene Periode, in der die Meldung tatsächlich erfolgt.

Schlagworte

Nachmeldung

Gesetzesnummer

10003666

Dokumentnummer

NOR40011452