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§ 1 BWA-KVO

Fassungen
28.06.1999 bis 31.07.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 128.06.199931.07.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2003
§ 101.01.199927.06.1999 BGBl. II Nr. 23/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BWA-Kostenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

28.06.1999

Außerkrafttretensdatum

31.07.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2003

Abkürzung

BWA-KVO

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Gewichtung der gemeldeten Geschäfte

Paragraph eins, (1) Gemeldete Geschäfte und Stornomeldungen sind für Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den gemeldeten Geschäften und den Stornomeldungen ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren nach Absatz 2 bis 4 gelten. Stornomeldungen und die ihnen zugrundeliegenden Meldungen sind gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln. Die BWA kann Korrekturmeldungen berücksichtigen, die bis zum 10. Juni des Folgejahres eingelangt sind.

  1. Absatz 2,Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind (Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer 5, Bankwesengesetz - BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,) und die nicht gemäß Paragraph 25, Absatz 13, BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Absatz eins, genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber nicht meldepflichtig im Sinne des Paragraph 11, der Wertpapier-Meldeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 1997,, ist und als beteiligtes Kreditinstitut gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, WAG das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut angegeben ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten gilt jedoch die Gewichtung nach Absatz eins, 3 und 4, Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der BWA auf ihre Kosten bis zum 31. März eines jeden Jahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 3,Handelt es sich bei dem Instrument, auf das sich das gemeldete Geschäft bezieht, um Schuldverschreibungen, Kassenobligationen, Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen oder Commercial Papers, so verringert sich das Gewicht gemäß Absatz eins, auf 1,2 vH.
  3. Absatz 4,Wird das gemeldete Geschäft vom meldepflichtigen Institut im Rahmen seiner Tätigkeit als Market Maker gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Börsegesetz 1989 - BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, oder als Market Maker in Instrumenten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, abgeschlossen, so verringert sich das Gewicht gemäß Absatz eins, auf 2,9 vH. Die letztgenannten Market Maker-Geschäfte werden auf Grund publizierter An- und Verkaufskurse abgeschlossen, zwischen denen jeweils eine maximale Spanne von 0,2 Prozent des Mittelwertes zwischen An- und Verkaufsgebot liegt. Das als Market Maker tätige meldepflichtige Institut hat der BWA die Referenzdaten auf seine Kosten bis zum 31. März eines jeden Jahres zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 5,Eine kumulative Anwendung der Absatz 2 und 3 findet statt. Eine weitere kumulative Anwendung der Absatz 2 bis 4 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzung mehrerer der vorgenannten Absätze erfüllt.

Schlagworte

Ankaufskurs, Ankaufsgebot

Gesetzesnummer

10003666

Dokumentnummer

NOR12040701

Alte Dokumentnummer

N2199913478U