(4)Absatz 4,Werden der BWA die für die Kostenbemessung erforderlichen Daten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, so ist die BWA berechtigt, die Kostenbemessung auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung vorzunehmen, wobei ein Zuschlag von 5 vH auf die für die Vorperiode errechnete Bemessungsgrundlage vorzunehmen ist. Liegen für einen kostenpflichtigen überhaupt keine Datenmeldungen vor, so ist die BWA berechtigt, die Kosten mit einem Durchschnittsbetrag der jeweiligen Kategorie gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5b zu bemessen, wobei bei Kostenpflichtigen gemäß Abs. 2 Z 5 die Unternehmen der Vertragsversicherung, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 20 Abs. 4 WAG und die sonstigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen jeweils als eigene Kategorie gelten. Ergibt sich auf Grund nachträglicher Datenmeldung ein höherer oder geringerer Kostenanteil als der nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes vorgeschriebene, so ist der Ausgleich erst bei der Kostenbemessung des folgenden Geschäftsjahres vorzunehmen; der Ausgleich hat jedoch für höchstens drei vorangehende Geschäftsjahre zu erfolgen. Bei der Jahreskostenbemessung für Kostenpflichtige gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 WAG findet bei Nach- und Stornomeldungen keine Rückverrechnung statt, die Berücksichtigung erfolgt für jene Periode, in der die Meldung tatsächlich erfolgt.Werden der BWA die für die Kostenbemessung erforderlichen Daten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, so ist die BWA berechtigt, die Kostenbemessung auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung vorzunehmen, wobei ein Zuschlag von 5 vH auf die für die Vorperiode errechnete Bemessungsgrundlage vorzunehmen ist. Liegen für einen kostenpflichtigen überhaupt keine Datenmeldungen vor, so ist die BWA berechtigt, die Kosten mit einem Durchschnittsbetrag der jeweiligen Kategorie gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 b zu bemessen, wobei bei Kostenpflichtigen gemäß Absatz 2, Ziffer 5, die Unternehmen der Vertragsversicherung, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, WAG und die sonstigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen jeweils als eigene Kategorie gelten. Ergibt sich auf Grund nachträglicher Datenmeldung ein höherer oder geringerer Kostenanteil als der nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes vorgeschriebene, so ist der Ausgleich erst bei der Kostenbemessung des folgenden Geschäftsjahres vorzunehmen; der Ausgleich hat jedoch für höchstens drei vorangehende Geschäftsjahre zu erfolgen. Bei der Jahreskostenbemessung für Kostenpflichtige gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, WAG findet bei Nach- und Stornomeldungen keine Rückverrechnung statt, die Berücksichtigung erfolgt für jene Periode, in der die Meldung tatsächlich erfolgt.