Kurztitel
Firmenbuchdatenbankverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 240/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 1999,
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Einzelabfrage
§ 1. (1) Für die Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 1 FBG (Einzelabfrage) sind von den mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:Paragraph eins, (1) Für die Firmenbuchabfrage nach Paragraph 34, Absatz eins, FBG (Einzelabfrage) sind von den mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:
Firmenbuchauszug ................................... 30 S
ausgenommen Kurzinformation, EBR Standard-Auszug,
Teilauszug eingeschränkt auf Person oder
Personenliste ...................................... 8 S
Ergebnisliste nach Suche ........................... 8 S
ausgenommen bundesweite Suche ohne weitere
Einschränkung auf Handelsgericht oder Rechtsform
oder Sitz .......................................... 30 S
2. Zeilengebühr:
je angefangene zehn Zeilen des Firmenbuchauszugs
bzw. Tabellenzeilen des Suchergebnisses ............ 0,7 S
ausgenommen Leerzeilen, Tabellenüberschriften und
Kopf des Firmenbuchauszugs
(2) Bei Einsatz der 3270-Technologie durch Körperschaften
öffentlichen Rechtes im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH sind
(soweit nicht § 10 Gerichtsgebührengesetz für sie eine Befreiung von
den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren vorsieht) abweichend von
Abs. 1 folgende Gebühren zu entrichten:
Firmenbuchauszug ................................... 17 S
ausgenommen Kurzinformation, Teilauszug
eingeschränkt auf Person oder Personenliste ........ 5 S
Ergebnisliste nach Suche ........................... 5 S
ausgenommen bundesweite Suche ohne weitere
Einschränkung auf Handelsgericht oder Rechtsform
oder Sitz .......................................... 17 S
(3)Absatz 3,Bei Einsatz von Bildschirmtext (BTX-Dienst) der Telekom Austria AG, des Telehosts der Datakom Austria AG und der Network Services der IBM Österreich Internationale Büromaschinen Ges. m. b. H. gilt abweichend von Abs. 1 weiterhin § 1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Gebühren der Firmenbuchabfrage, BGBl. Nr. 780/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/1997.Bei Einsatz von Bildschirmtext (BTX-Dienst) der Telekom Austria AG, des Telehosts der Datakom Austria AG und der Network Services der IBM Österreich Internationale Büromaschinen Ges. m. b. H. gilt abweichend von Absatz eins, weiterhin Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Gebühren der Firmenbuchabfrage, Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 1997,.