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§ 6 SigG

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 190/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.01.200830.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 8/2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016
§ 601.01.200031.12.2007 BGBl. I Nr. 190/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 190/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 8/2008

Abkürzung

SigG

Index

20/12 Urkunden

Text

3. Abschnitt

Zertifizierungsdiensteanbieter

Tätigkeit der Zertifizierungsdiensteanbieter

Paragraph 6, (1) Die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Zertifizierungsdiensteanbieters bedürfen keiner gesonderten Genehmigung.

  1. Absatz 2,Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Aufnahme seiner Tätigkeit unverzüglich der Aufsichtsstelle (Paragraph 13,) anzuzeigen. Er hat der Aufsichtsstelle spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit oder bei Änderung seiner Dienste ein Sicherheitskonzept sowie ein Zertifizierungskonzept für jeden von ihm angebotenen Signatur- und Zertifizierungsdienst samt den verwendeten technischen Komponenten und Verfahren vorzulegen.
  2. Absatz 3,Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellt, hat in seinem Sicherheitskonzept die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen darzulegen.
  3. Absatz 4,Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat die im Sicherheits- und im Zertifizierungskonzept dargelegten Angaben sowohl bei der Aufnahme als auch während der Ausübung seiner Tätigkeit zu erfüllen.
  4. Absatz 5,Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat alle Umstände, die eine ordnungsgemäße und dem Sicherheits- sowie dem Zertifizierungskonzept entsprechende Tätigkeit nicht mehr ermöglichen, unverzüglich der Aufsichtsstelle anzuzeigen.
  5. Absatz 6,Stellt ein Zertifizierungsdiensteanbieter Zertifikate aus, so hat er im Sicherheitskonzept darzulegen, ob und gegebenenfalls in welcher Form Verzeichnis- und Widerrufsdienste geführt werden.
  6. Absatz 7,Ein Zertifikat für Zertifizierungsdiensteanbieter darf von diesen nur für die Erbringung von Zertifizierungsdiensten verwendet werden.

Schlagworte

Signaturdienst, Verzeichnisdienst

Gesetzesnummer

10003685

Dokumentnummer

NOR12040753

Alte Dokumentnummer

N2199914653O