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§ 6 SigG

Fassungen
01.01.2008 bis 30.06.2016 — BGBl. I Nr. 8/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.01.200830.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 8/2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016
§ 601.01.200031.12.2007 BGBl. I Nr. 190/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 8/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016

Abkürzung

SigG

Index

20/12 Urkunden

Text

3. Abschnitt
ZDA

Tätigkeit der ZDA

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines ZDA bedürfen keiner gesonderten Genehmigung.
  2. Absatz 2,Ein ZDA hat die Aufnahme seiner Tätigkeit unverzüglich der Aufsichtsstelle (Paragraph 13,) anzuzeigen. Er hat dieser spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit oder bei Änderung seiner Dienste ein Sicherheitskonzept sowie ein Zertifizierungskonzept der von ihm angebotenen Signatur- und Zertifizierungsdienste samt den verwendeten technischen Komponenten und Verfahren vorzulegen.
  3. Absatz 3,Das Sicherheitskonzept hat die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen darzulegen.
  4. Absatz 4,Ein ZDA hat die im Sicherheits- und im Zertifizierungskonzept dargelegten Angaben sowohl bei der Aufnahme als auch während der Ausübung seiner Tätigkeit zu erfüllen.
  5. Absatz 5,Ein ZDA hat alle Umstände, die eine ordnungsgemäße und dem Sicherheits- sowie dem Zertifizierungskonzept entsprechende Tätigkeit nicht mehr ermöglichen, unverzüglich der Aufsichtsstelle anzuzeigen.
  6. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2008,)
  7. Absatz 7,Ein Zertifikat für ZDA darf von diesen nur für die Erbringung von Zertifizierungsdiensten verwendet werden.

Anmerkung

1. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 5, BGBl. I Nr. 8/2008
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2008

Schlagworte

Signaturdienst, Verzeichnisdienst

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2016

Gesetzesnummer

10003685

Dokumentnummer

NOR40095849