Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Widerruf von Zertifikaten
§ 9. (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat ein Zertifikat unverzüglich zu widerrufen, wennParagraph 9, (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat ein Zertifikat unverzüglich zu widerrufen, wenn
der Signator oder ein im Zertifikat genannter Machtgeber dies verlangt,
der Zertifizierungsdiensteanbieter Kenntnis vom Ableben des Signators oder sonst von der Änderung im Zertifikat bescheinigter Umstände erlangt,
das Zertifikat auf Grund unrichtiger Angaben erwirkt wurde,
der Zertifizierungsdiensteanbieter seine Tätigkeit einstellt und seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste nicht von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden,
die Aufsichtsstelle gemäß § 14 den Widerruf des Zertifikats anordnet oderdie Aufsichtsstelle gemäß Paragraph 14, den Widerruf des Zertifikats anordnet oder
die Gefahr einer mißbräuchlichen Verwendung des Zertifikats besteht.
(2)Absatz 2,Können die in Abs. 1 genannten Umstände nicht sofort zweifelsfrei festgestellt werden, so hat der Zertifizierungsdiensteanbieter das Zertifikat jedenfalls unverzüglich zu sperren.Können die in Absatz eins, genannten Umstände nicht sofort zweifelsfrei festgestellt werden, so hat der Zertifizierungsdiensteanbieter das Zertifikat jedenfalls unverzüglich zu sperren.
(3)Absatz 3,Die Sperre und der Widerruf müssen den Zeitpunkt, ab dem sie wirksam werden, enthalten. Wird ein Widerrufsdienst geführt, so werden die Sperre und der Widerruf mit der Eintragung in das entsprechende Verzeichnis wirksam. Eine rückwirkende Sperre oder ein rückwirkender Widerruf ist unzulässig. Der Signator bzw. sein Rechtsnachfolger ist von der Sperre oder dem Widerruf unverzüglich zu verständigen.
(4)Absatz 4,Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat ein elektronisch jederzeit allgemein zugängliches Verzeichnis der gesperrten und der widerrufenen qualifizierten Zertifikate zu führen.
(5)Absatz 5,Die Aufsichtsstelle hat das Zertifikat eines Zertifizierungsdiensteanbieters unverzüglich zu widerrufen, wenn
dem Zertifizierungsdiensteanbieter die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt wird und seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste nicht von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden oder
der Zertifizierungsdiensteanbieter seine Tätigkeit einstellt und seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste nicht von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden.
Schlagworte
Verzeichnisdienst
Dokumentnummer
NOR12040756
Alte Dokumentnummer
N2199914656O