Rechtstracker.at

§ 9 SigG

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 190/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.01.200830.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 8/2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016
§ 901.01.200031.12.2007 BGBl. I Nr. 190/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 190/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 8/2008

Abkürzung

SigG

Index

20/12 Urkunden

Text

Widerruf von Zertifikaten

Paragraph 9, (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat ein Zertifikat unverzüglich zu widerrufen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Signator oder ein im Zertifikat genannter Machtgeber dies verlangt,
  2. Ziffer 2
    der Zertifizierungsdiensteanbieter Kenntnis vom Ableben des Signators oder sonst von der Änderung im Zertifikat bescheinigter Umstände erlangt,
  3. Ziffer 3
    das Zertifikat auf Grund unrichtiger Angaben erwirkt wurde,
  4. Ziffer 4
    der Zertifizierungsdiensteanbieter seine Tätigkeit einstellt und seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste nicht von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden,
  5. Ziffer 5
    die Aufsichtsstelle gemäß Paragraph 14, den Widerruf des Zertifikats anordnet oder
  6. Ziffer 6
    die Gefahr einer mißbräuchlichen Verwendung des Zertifikats besteht.
  1. Absatz 2,Können die in Absatz eins, genannten Umstände nicht sofort zweifelsfrei festgestellt werden, so hat der Zertifizierungsdiensteanbieter das Zertifikat jedenfalls unverzüglich zu sperren.
  2. Absatz 3,Die Sperre und der Widerruf müssen den Zeitpunkt, ab dem sie wirksam werden, enthalten. Wird ein Widerrufsdienst geführt, so werden die Sperre und der Widerruf mit der Eintragung in das entsprechende Verzeichnis wirksam. Eine rückwirkende Sperre oder ein rückwirkender Widerruf ist unzulässig. Der Signator bzw. sein Rechtsnachfolger ist von der Sperre oder dem Widerruf unverzüglich zu verständigen.
  3. Absatz 4,Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat ein elektronisch jederzeit allgemein zugängliches Verzeichnis der gesperrten und der widerrufenen qualifizierten Zertifikate zu führen.
  4. Absatz 5,Die Aufsichtsstelle hat das Zertifikat eines Zertifizierungsdiensteanbieters unverzüglich zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Zertifizierungsdiensteanbieter die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt wird und seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste nicht von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden oder
    2. Ziffer 2
      der Zertifizierungsdiensteanbieter seine Tätigkeit einstellt und seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste nicht von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden.

Schlagworte

Verzeichnisdienst

Gesetzesnummer

10003685

Dokumentnummer

NOR12040756

Alte Dokumentnummer

N2199914656O