Rechtstracker.at

§ 9 SigG

Fassungen
01.01.2008 bis 30.06.2016 — BGBl. I Nr. 8/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.01.200830.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 8/2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016
§ 901.01.200031.12.2007 BGBl. I Nr. 190/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 8/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016

Abkürzung

SigG

Index

20/12 Urkunden

Text

Widerruf von Zertifikaten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Ein ZDA hat ein Zertifikat unverzüglich zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Signator oder ein im Zertifikat genannter Machtgeber dies verlangt,
    2. Ziffer 2
      der ZDA Kenntnis vom Ableben des Signators oder sonst von der Änderung im Zertifikat bescheinigter Umstände erlangt,
    3. Ziffer 3
      das Zertifikat auf Grund unrichtiger Angaben erwirkt wurde,
    4. Ziffer 4
      der ZDA seine Tätigkeit einstellt und seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste nicht von einem anderen ZDA übernommen werden,
    5. Ziffer 5
      die Aufsichtsstelle gemäß Paragraph 14, den Widerruf des Zertifikats anordnet oder
    6. Ziffer 6
      die Gefahr einer mißbräuchlichen Verwendung des Zertifikats besteht.
  2. Absatz 2,Können die in Absatz eins, genannten Umstände nicht sofort zweifelsfrei festgestellt werden, so hat der ZDA das Zertifikat jedenfalls unverzüglich zu sperren.
  3. Absatz 3,Die Veröffentlichung einer Sperre und eines Widerrufs muss den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit enthalten. Dieser Zeitpunkt darf nicht später als eine Stunde nach der Eintragung liegen. Eine rückwirkende Sperre oder ein rückwirkender Widerruf ist unzulässig. Der Signator bzw. sein Rechtsnachfolger ist von der Sperre oder dem Widerruf unverzüglich zu verständigen.
  4. Absatz 4,Ein ZDA hat ein elektronisch jederzeit allgemein zugängliches Verzeichnis der gesperrten und der widerrufenen qualifizierten Zertifikate zu führen.
  5. Absatz 5,Die Aufsichtsstelle hat das Zertifikat eines ZDA unverzüglich zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      dem ZDA die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt wird und seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste nicht von einem anderen ZDA übernommen werden oder
    2. Ziffer 2
      der ZDA seine Tätigkeit einstellt und seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste nicht von einem anderen ZDA übernommen werden.
  6. Absatz 6,Unverzüglichkeit ist dann gegeben, wenn die entsprechende Maßnahme an Werktagen ausgenommen Samstag, von 9 bis 17 Uhr innerhalb von drei Stunden und außerhalb dieser Zeit innerhalb von sechs Stunden erfolgt. Bei postalischer Verständigung ist Unverzüglichkeit dann gegeben, wenn die entsprechende Maßnahme innerhalb von zwei Werktagen erfolgt.

Anmerkung

1. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 5, BGBl. I Nr. 8/2008
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2008

Schlagworte

Verzeichnisdienst

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2016

Gesetzesnummer

10003685

Dokumentnummer

NOR40095855