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§ 13 SigG

Fassungen
01.01.2000 bis 30.09.2000 — BGBl. I Nr. 190/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.01.200830.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 8/2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016
§ 1301.04.200131.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 32/2001
§ 1301.10.200031.03.2001 § → § BGBl. I Nr. 137/2000
§ 1301.01.200030.09.2000 BGBl. I Nr. 190/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 190/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000danach: BGBl. I Nr. 137/2000

Abkürzung

SigG

Index

20/12 Urkunden

Text

4. Abschnitt

Aufsicht

Aufsichtsstelle

Paragraph 13, (1) Aufsichtsstelle ist die Telekom-Control-Kommission (Paragraph 110, TKG). Ihr obliegt die laufende Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen.

  1. Absatz 2,Die Aufsichtsstelle hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Umsetzung der Angaben im Sicherheits- und im Zertifizierungskonzept zu überprüfen,
    2. Ziffer 2
      im Fall der Bereitstellung sicherer elektronischer Signaturen die Verwendung geeigneter technischer Komponenten und Verfahren (Paragraph 18,) zu überwachen,
    3. Ziffer 3
      Zertifizierungsdiensteanbieter nach Paragraph 17, zu akkreditieren und
    4. Ziffer 4
      die organisatorische Aufsicht über Bestätigungsstellen (Paragraph 19,) durchzuführen.
  2. Absatz 3,Die Aufsichtsstelle hat dafür Sorge zu tragen, daß ein elektronisch jederzeit allgemein zugängliches Verzeichnis der gültigen, der gesperrten und der widerrufenen Zertifikate für Zertifizierungsdiensteanbieter geführt wird. Weiters hat die Aufsichtsstelle dafür Sorge zu tragen, daß ein elektronisch jederzeit allgemein zugängliches Verzeichnis der im Inland niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter, der von ihr akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter und der Drittstaatenzertifizierungsdiensteanbieter, für deren Zertifikate ein im Inland niedergelassener Zertifizierungsdiensteanbieter nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, einsteht, geführt wird. Auf Antrag sind auch andere im Ausland niedergelassene Zertifizierungsdiensteanbieter in dieses Verzeichnis aufzunehmen. In das Verzeichnis der Zertifikate für Zertifizierungsdiensteanbieter sind deren qualifizierte Zertifikate für die Erbringung von Zertifizierungsdiensten einzutragen. Solche Zertifikate können auch von der Aufsichtsstelle ausgestellt werden. Die Aufsichtsstelle hat die bei ihr geführten Verzeichnisse mit ihrer sicheren elektronischen Signatur zu versehen. Das Zertifikat der Aufsichtsstelle ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
  3. Absatz 4,Die Aufsichtsstelle hat den Zertifizierungsdiensteanbietern für ihre Tätigkeit und für die Heranziehung der Telekom-Control GmbH eine mit Verordnung festgelegte kostendeckende Gebühr vorzuschreiben. Die Einnahmen aus dieser Gebühr fließen der Aufsichtsstelle zu und sind nach Heranziehung der Telekom-Control GmbH oder der Bestätigungsstelle nach deren Aufwand weiterzuleiten.
  4. Absatz 5,Die Aufsichtsstelle kann sich zur Beratung geeigneter Personen oder Einrichtungen wie etwa einer Bestätigungsstelle (Paragraph 19,) bedienen.
  5. Absatz 6,Die Mitglieder der Aufsichtsstelle sind gemäß Artikel 20, Absatz 2, B-VG bei Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat die Aufsichtsstelle das AVG 1991 anzuwenden. Sie entscheidet in oberster Instanz. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs ist zulässig.
  6. Absatz 7,Die Tätigkeit der Aufsichtsstelle nach diesem Bundesgesetz ist von ihrer Tätigkeit nach anderen Bundesgesetzen organisatorisch und finanziell zu trennen.

Schlagworte

Sicherheitskonzept

Gesetzesnummer

10003685

Dokumentnummer

NOR12040760

Alte Dokumentnummer

N2199914660O