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§ 13 SigG

Fassungen
01.01.2008 bis 30.06.2016 — BGBl. I Nr. 8/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.01.200830.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 8/2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016
§ 1301.04.200131.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 32/2001
§ 1301.10.200031.03.2001 § → § BGBl. I Nr. 137/2000
§ 1301.01.200030.09.2000 BGBl. I Nr. 190/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 8/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016

Abkürzung

SigG

Index

20/12 Urkunden

Text

4. Abschnitt
Aufsicht

Aufsichtsstelle

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Aufsichtsstelle ist die Telekom-Control-Kommission (Paragraph 116, TKG 2003). Ihr obliegt die laufende Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen.
  2. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2008,)
  3. Absatz 3,Die Aufsichtsstelle hat dafür Sorge zu tragen, dass ein elektronisch allgemein zugängliches Verzeichnis der gültigen, gesperrten und widerrufenen Zertifikate für ZDA, der im Inland niedergelassenen ZDA, der von ihr akkreditierten ZDA und der Drittstaaten-ZDA, für deren Zertifikate ein im Inland niedergelassener ZDA nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, einsteht, geführt wird. Auf Antrag sind auch andere im Ausland niedergelassene ZDA in dieses Verzeichnis aufzunehmen. Zertifikate für ZDA können auch von der Aufsichtsstelle ausgestellt werden. Die Aufsichtsstelle hat die bei ihr geführten Verzeichnisse gesichert im Internet zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Die Aufsichtsstelle hat den ZDA für ihre Tätigkeit und für die Heranziehung der RTR-GmbH eine mit Verordnung festgelegte kostendeckende Gebühr vorzuschreiben. Die Einnahmen aus dieser Gebühr fließen der Aufsichtsstelle zu und sind nach Heranziehung der RTR-GmbH oder der Bestätigungsstelle nach deren Aufwand weiterzuleiten.
  5. Absatz 5,Die Aufsichtsstelle kann sich zur Beratung geeigneter Personen oder Einrichtungen wie etwa einer Bestätigungsstelle (Paragraph 19,) bedienen.
  6. Absatz 6,Die Mitglieder der Aufsichtsstelle sind gemäß Artikel 20, Absatz 2, B-VG bei Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat die Aufsichtsstelle das AVG 1991 anzuwenden. Sie entscheidet in oberster Instanz. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs ist zulässig.
  7. Absatz 7,Die Tätigkeit der Aufsichtsstelle nach diesem Bundesgesetz ist von ihrer Tätigkeit nach anderen Bundesgesetzen organisatorisch und finanziell zu trennen.

Anmerkung

1. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 5, BGBl. I Nr. 8/2008
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2008

Schlagworte

Sicherheitskonzept

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2016

Gesetzesnummer

10003685

Dokumentnummer

NOR40095859